Bundesrat beschließt EBV-Novelle ohne weitere Änderungen

Die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) wird noch vor ihrem Inkrafttreten am 1. August geändert. Entgegen der Forderungen der Recycling- und Bauwirtschaft wird dabei aber auf größere Veränderungen am Verordnungstext zunächst verzichtet. Am Freitag stimmte der Bundesrat der vom Bundeskabinett Anfang April und wenig später auch vom Bundestag beschlossenen Novelle ohne weitere Änderungen zu. Sämtliche von den Bundesratsausschüssen für Wirtschaft, Verkehr und Wohnungsbau eingebrachten Änderungsvorschläge, die unter anderem die Aufnahme einer Abfallende-Regelung für Ersatzbaustoffe vorsahen, wurden vom Plenum der Länderkammer abgelehnt. In einer auf Empfehlung des Umweltausschusses gefassten Entschließung wird die Bundesregierung allerdings gebeten, „kurzfristig“ in einer weiterer Änderungsverordnung noch verschiedene Anpassungen an der EBV vorzunehmen.

Bei den jetzt beschlossenen Änderungen handelt es sich vor allem um Klarstellungen zur Verbesserung des Verordnungsvollzugs. Darüber hinaus werden Kriterien für die Anerkennung von Güteüberwachungsgemeinschaften festgelegt. Außerdem kommt es zu einer aus Sicht der Recyclingwirtschaft folgenschweren Änderung im Anwendungsbereich der Verordnung. So wird der bisherige § 1 Abs. 1 Nr. 3 EBV gestrichen. Dieser besagte, dass die ordnungsgemäße Herstellung, Güteüberwachung und Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe gemäß EBV nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes führt.

Forderungen der Recycling- und Bauwirtschaft finden kein Gehör

Im Vorfeld des Bundesratsabstimmung hatten der Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft (BDE) und die Bundesvereinigung Recycling-Baustoffe (BRB) nochmals mit Nachdruck für den Beibehalt des Passus geworben. § 1 Abs. 1 Nr. 3 sei „elementar“ für die Akzeptanz mineralischer Ersatzbaustoffe und müsse als „Platzhalter“ bis zum Inkrafttreten der von der Bundesregierung geplanten eigenständigen Abfallende-Verordnung fortbestehen, argumentierten die Verbände in einer gemeinsamen Stellungnahme.

Noch einschneidender in den Verordnungstext waren die Forderungen des Bundesverbands Sekundärrohstoffe und Entsorgung (bvse). In einem gemeinsam mit dem Deutschen Abbruchverband, dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie und dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes Ende Juni an die zuständigen Bundes- und Bundesländerministerien verschickten Schreiben plädierte der bvse für die sofortige Aufnahme einer Abfallende-Regelung bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der EBV.

Darüber hinaus sprachen sich die vier Verbände unter anderem für den teilweisen oder kompletten Verzicht auf das Säulenverfahren für die Analytik von Materialproben aus – eine Forderung, die wiederum von BDE, BRB und auch dem Verband Unabhängiger Prüflaboratorien (VUP) entschieden abgelehnt wurde.

Letztlich fanden alle von der Recycling- und Bauwirtschaft in den letzten Wochen ausgesprochenen und von den Bundesratsausschüssen für Wirtschaft, Verkehr und Wohnungsbau aufgegriffenen Forderungen zur weiteren Änderung der EBV-Novelle aber keine Mehrheit. Ohne weitere Aussprache lehnte das Plenum am Freitag sämtliche Änderungsziffern ab und folgte der Beschlussempfehlung des federführenden Umweltausschusses, der auf etwaige Maßgaben verzichtet hatte, um ein rechtzeitiges Inkrafttreten der EBV am 1. August sicherzustellen.

Bundesrat bittet Regierung in Entschließung zeitnah um weitere Änderungsverordnung

Gleichwohl konstatierte auch der Bundesratsumweltausschuss „weiterhin bestehende Probleme beziehungsweise Unklarheiten für den Vollzug der Ersatzbaustoffverordnung“. In einer vom Ausschuss eingebrachten und vom Plenum beschlossenen Entschließung wird die Bundesregierung daher gebeten, kurzfristig die noch ausstehenden Anpassungen an der EBV mit einer weiteren Änderungsverordnung vorzunehmen. Dies solle spätestens im Zusammenhang mit der angekündigten eigenständigen Abfallende-Verordnung geschehen.

Laut Entschließungstext sieht der Bundesrat unter anderem Änderungsbedarf beim Thema Asphaltmischgut. So werde die Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen für die Herstellung von Asphaltmischgut in der Verordnung bisher nicht sachgerecht berücksichtigt. Vermisst werden ferner eindeutige und sachgerechte Regelungen zur Probenahme von Bodenmaterial und Baggergut, welches keiner Aufbereitung bedarf. Zudem erachtet der Bundesrat die bisherigen Regelungen zur Verwendung gleichwertiger Analysenverfahren als nicht praxistauglich. Und auch bei dem in der Bundestagsdebatte stark diskutierten Thema Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe auf kiesigem Untergrund konstatiert der Bundesrat noch Regelungsbedarf.

Außerdem fordert die Länderkammer in ihrer Entschließung, dass Güteüberwachungsgemeinschaften mindestens zwei Überwachungs- und Untersuchungsstellen angehören müssen, um die für die Akzeptanz von Ersatzbaustoffen notwendige Unabhängigkeit der Überwachungs- und Untersuchungsstellen von der Bauwirtschaft bzw. den Herstellern von Baustoffen und Baustoffgemischen zu gewährleisten. Zudem wird die Bundesregierung gebeten, zeitnah eine Regelung zu treffen, dass auch für Güteüberwachungsgemeinschaften eine regelmäßige Überprüfung des Vorliegens der Anerkennungsvoraussetzungen erfolgt. Vorgeschlagen wird ein Prüfturnus von fünf Jahren.

Der Bundesratsbeschluss ist hier abrufbar.

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