VGH: Tübingen fehlt Kompetenz zur Einführung der Verpackungssteuer

Stadt prüft Vorgehen / Kommunale Zusatzregelungen ausgeschlossen

Der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof hat heute die Gründe für das Aus der Tübinger Verpackungssteuer veröffentlicht. Das Gericht hatte mit Urteil vom 29. März die Verpackungssteuersatzung der Stadt für unwirksam erklärt. Gegen die seit Jahresbeginn erhobene Steuer hatte die Franchise-Nehmerin eines McDonald's-Schnellrestaurants in Tübingen geklagt.

Wie der VGH schreibt, fehlt Tübingen bereits die Kompetenz zur Einführung der Verpackungssteuer, da es sich nicht um eine örtliche Steuer handelt. Die Steuer sei nach ihrem Tatbestand nicht auf Verpackungen für Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle begrenzt (wie die Kasseler Verpackungssteuer), sondern erfasse auch den Verkauf der Produkte zum Mitnehmen. Damit sei normativ der örtliche Bezug der Steuer - den die Gesetzgebungskompetenz für örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern nach Art. 105 Abs. 2 a GG voraussetze - nicht ausreichend sichergestellt. Auch sei es nicht gewährleistet, dass der Verbrauch der Verpackung vor Ort im Gemeindegebiet stattfinde. Bei Produkten zum Mitnehmen sei im Hinblick auf ihre Transportfähigkeit - auch über größere Strecken - ein Verbleiben im Gemeindegebiet nicht gewährleistet....

Weiterlesen mit

Sie können diesen Artikel nur mit einem gültigen Abonnement und erfolgter Anmeldung nutzen. Registrierte Abonnenten können nach Eingabe Ihre E-Mail Adresse und Passworts auf alle Artikel zugreifen.
- Anzeige -
- Anzeige -