Urteil: Müllabfuhr muss Grundstück nicht rückwärts anfahren

Die Müllabfuhr ist einem Urteil zufolge nicht verpflichtet, bei schmalen Zufahrtswegen rückwärts zu einem Grundstück fahren, um den Müll abzuholen. Stattdessen müssen Hauseigentümer ihre Tonnen dann an anderer geeigneter Stelle als an ihrem Grundstück selbst bereitstellen, damit diese von der Müllabfuhr angesteuert werden können, wie das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in Rheinland-Pfalz mitteilte (Urteil vom 15.12.2022, 4 K 488/22.NW).

Der Entscheidung des Gerichts lag eine Klage von Hauseigentümern im Landkreis Kusel zugrunde, deren Grundstück nur über einen schmalen Zufahrtsweg zu erreichen ist. Die Kreisverwaltung Kusel hatte den Hauseigentümern Anfang 2019 aufgetragen, ihre Abfallbehältnisse an einer 50 Meter von ihrem Grundstück entfernten Straße aufzustellen. Der Grund: Das Sammelunternehmen hatte eine weitere Rückwärtsanfahrt aus Gründen der Unfallvermeidung abgelehnt.

Gegen die Anordnung der Verwaltung hatten sich die Kläger bereits erfolglos in einem Eilrechtsschutzverfahren an das Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht gewandt. Dann erhoben sie laut Gericht Klage mit der Begründung, ihre Nachbarin dulde ein Wenden der Müllabfuhrfahrzeuge auf einer zu ihrem Grundstück gehörenden Parkplatzfläche. Im Übrigen fahre das Sammelunternehmen an anderer Stelle auch Grundstücke rückwärts an, argumentierten sie.

Dem folgte das Verwaltungsgericht nicht: Die Anordnung der Kreisverwaltung sei offensichtlich rechtmäßig, hieß es. Es sei nicht erkennbar, dass die genannte Wendemöglichkeit tatsächlich geeignet sei. Zudem könne das Sammelunternehmen nicht verpflichtet werden, gegen die von ihm einzuhaltenden Unfallverhütungsvorschriften durch ein Rückwärtsanfahren des klägerischen Grundstücks zu verstoßen und hier ein Haftungsrisiko einzugehen, selbst wenn man - aus welchen Gründen auch immer - an anderer Stelle Grundstücke rückwärts anfahren sollte.

Denn es obliege allein der nicht einzufordernden Entscheidung des Unternehmens, welche tatsächlich bestehenden Haftungsrisiken es eingehen könne, so das Urteil weiter. Das gelte umso mehr, als im vorliegenden Fall ein Rückwärtsein- oder -ausfahren auf eine stark befahrene Durchgangsstraße mit einem erhöhtem Unfallrisiko erfolgen müsse, das schon mit einer vergleichsweise wenig schwerwiegenden Belastung für die Kläger, ihre Abfallbehältnisse nur 50 Meter entfernt zur Abholung bereitzustellen, vermieden werden könne. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (dpa/eigener Bericht)

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