Gewerbliche Altkleidersammler müssen die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der von ihnen gesammelten Alttextilien explizit nachweisen. Entsprechende Nachweise, dass die wiederverwendbaren Altkleider in Second-Hand-Shops verkauft und die nicht-wiederverwendbaren Stoffe recycelt würden, reichen nach einem ...
Gewerbliche Alttextilsammler müssen Verwertungskette exakt nachweisen
Kein Bestandsschutz bei unzureichend nachgewiesener Verwertung
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