bvse freut sich über Abfallende-Regelung für gütegesicherte Ersatzbaustoffe in Bayern

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Der Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung zeigt sich erfreut über den Vollzug der Ersatzbaustoffverordnung in Bayern. Das Umweltministerium in München hat vergangene Woche in einem Schreiben offiziell die Einführung der Ersatzbaustoffverordnung im Freistaat bekannt gegeben. Mit dem gleichzeitig festgestellten Abfallende für QUBA-gütegesicherte Ersatzbaustoffe und den freigegebenen FAQ der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) als Vollzugshilfe der Verordnung zeigt sich bvse-Geschäftsführer Stefan Schmidmeyer überaus zufrieden. „Was lange währt, ist endlich gut: Bisher strittige, essenzielle Punkte sind nach vielen gemeinsamen Anstrengungen im Sinne unserer Branche für eine effektive Kreislaufwirtschaft geklärt“, freut sich der bvse-Geschäftsführer für den Fachverband Mineralik.

Die Einführung des Abfallendes für Ersatzbaustoffe sei dabei ein besonderer Grund zur Freude. Voraussetzung dafür sei, dass das Material unter Einhaltung der Anforderungen der Ersatzbaustoffverordnung und zusätzlich im Rahmen eines Qualitätssicherungssystems hergestellt wurde. „Damit werden QUBA-zertifizierte Ersatzbaustoffe in Bayern nun endlich als Produkte eingestuft – und zwar in allen Materialklassen. Sie unterfallen nicht mehr dem Abfallrecht. Entsprechend ist auch die Angabe eines Abfallschlüssels auf dem Lieferschein nicht mehr notwendig“, stellt QUBA-Geschäftsführer Thomas Fischer fest.

Aber auch die Bekanntmachung weiterer bislang mit Unsicherheiten für die Branche behafteten Vorgaben wurden aus Sicht des bvse vorteilhaft konkretisiert. So sei der Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen auf kiesigen Deckschichten gemäß den Vorgaben der Verordnung künftig auch ohne Einzelfallentscheidung durch die Behörden möglich. Voraussetzung dafür sei, dass am Feinbodenanteil die Hauptbodengruppe (Sand, Lehm, Schluff, Ton) nach KA 5 bestimmt worden ist. „Gemäß KA 5 erfolgt die Bestimmung der Bodenart des mineralischen Feinbodens im Gelände durch die Fingerprobe. Das Bodenmaterial wird dabei zwischen Daumen und Zeigefinger gerieben und geknetet. Körnigkeit, Bindigkeit und Formbarkeit des Materials können mit ausreichender Genauigkeit am schwach feuchten Bodenmaterial festgestellt werden“, so Schmidmeyer.

Erleichterungen beim Eignungsnachweis

„Auch beim Eignungsnachweis stellen die nun in Bayern eingeführten Regelungen deutliche Erleichterungen für die Arbeitsabläufe dar“, zeigt sich der Mineralikexperte erleichtert. Denn sofern damit nachgewiesen wurde, dass die jeweils beste Materialklasse eingehalten werden kann, ist eine Überprüfung der „schlechteren“ Klassen ab sofort darin eingeschlossen. Damit entfielen weitere kosten- und zeitaufwendige Eignungsnachweise für denselben Ersatzbaustoff. Ein neuer Eignungsnachweis müsse nur dann erstellt werden, wenn Ersatzbaustoffe hergestellt werden, die vom bisherigen Nachweis noch nicht erfasst sind, oder Änderungen an der Aufbereitungsanlage und an den Verfahrensabläufen vorgenommen wurden, die eine Änderung der Qualität, der Zusammensetzung oder Beschaffenheit der hergestellten Ersatzbaustoffe zur Folge haben könnte, erklärt Schmidmeyer.

Für die Anzahl von Laborproben im Rahmen der Güteüberwachung bzw. bei der Untersuchung von unaufbereitetem Bodenmaterial und Baggergut sind künftig zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden, so der bvse-Experte. „Bei der Untersuchung von aufbereiteten Ersatzbaustoffen sind zwei Laborproben und daraus eine Laboranalyse ausreichend, wenn die Eingangsmaterialien zur Herstellung von Ersatzbaustoffen durch chemische Analysen oder Informationen zur Herkunft (z. B. sortenreine Fraktionen aus dem selektiven Rückbau) deklariert und diese Deklaration vor dem Herstellungsprozess durch die Annahmekontrolle überprüft wurde. Dagegen ist für die Untersuchung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und Baggergut eine abfallrechtliche Deklaration gemäß PN98 gegebenenfalls mit Probenreduktion nach LAGA-Handlungshilfe notwendig.“ Im letzteren Fall seien also grundsätzlich mindestens zwei Laborproben und -analysen vorgeschrieben.

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