Verbände wehren sich gegen Verschärfungen in 17. BImSchV

Das Bundesumweltministerium hat einen Referentenentwurf zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) veröffentlicht und in die Verbändeanhörung gegeben. Damit soll ein Durchführungsbeschluss der EU-Kommission von Ende 2019 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für die Abfallverbrennung in deutsches Recht umgesetzt werden. In der Entsorgungswirtschaft stößt der Verordnungsentwurf jedoch auf Widerstand. BDE, VKU und ITAD beklagen in einer gemeinsamen Stellungnahme zusätzliche Verschärfungen, die über die EU-Anforderungen hinausgehen, sowie fehlende Ausnahmemöglichkeiten.

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2010 vom 3. Dezember 2019 werden Anforderungen an den Betrieb, die Emissionen und die Überwachung von Abfallverbrennungsanlagen nach dem Stand der Technik festgelegt, die von den Anlagenbetreibern vier Jahre nach Veröffentlichung, also bis zum 2. Dezember 2023 einzuhalten sind. Zur Umsetzung müssen die nationalen Regelwerke bis dahin entsprechend angepasst werden.

Insbesondere aufgrund der Kurzfristigkeit der jetzt vom BMUV vorgelegten Novelle der 17. BImSchV vor Ablauf der Vier-Jahres-Umsetzungsfrist fordern die drei privaten und kommunalen Entsorgungsverbände eine 1:1-Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen – ohne zusätzliche Verschärfungen. Entsprechend lehnen BDE, VKU und ITAD einige vom Bundesumweltministerium geplante Änderungen im Gesetzestext, etwa in Bezug auf Quecksilber-Emissionen oder die Anforderungen zur Bestimmung von Energieeffizienzwerten ab.

Weiterhin fordern die Verbände, dass alle BVT, die nicht streng der Vier-Jahres-Frist zur Umsetzung durch die Betreiber bestehender Anlagen unterliegen, erst nach der finalen Einigung der EU-Institutionen über die derzeit laufende Novelle der Industrieemissionen-Richtlinie erlassen werden oder zumindest ausreichende Übergangsfristen gewährt werden. Und bei den nach vier Jahren verbindlich umzusetzenden BVT sollten ihrer Ansicht nach „Flexibilitäten zugunsten der Betreiber“ ausgenutzt werden. Dementsprechend sollten sich die in der 17. BImSchV festgelegten Emissionsgrenzwerte an den oberen Grenzen der Emissionsbandbreiten nach BVT orientieren, heißt es in der Verbändestellungnahme.

Der BMUB-Referentenentwurf ist hier abrufbar. Die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen endet morgen.

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