ZSVR: Neuer Mindeststandard für recyclinggerechte Verpackungen

Kategorien zur Bewertung der Recyclingfähigkeit bleiben unverändert

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Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat den Mindeststandard für recyclinggerechte Verpackungen Ausgabe 2023 veröffentlicht. Im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt wurden in der mittlerweile fünften Ausgabe einige Passagen geändert.

Das Verpackungsgesetz regelt, dass nur bei Vorhandensein einer funktionierenden Recyclinginfrastruktur eine Verpackung als recyclingfähig eingestuft werden darf. Im Rahmen einer Studie des Umweltbundesamtes werden jährlich wissenschaftlich die konkreten Sortier- und Recyclingkapazitäten für die unterschiedlichen Verpackungsarten ermittelt. Die Ergebnisse fließen in die Fortentwicklung des Mindeststandards ein, teilte die ZSVR mit. Insbesondere werden differenziert nach Verpackungsarten quantitative Aussagen zur Verfügbarkeit bestehender Sortier- und Verwertungsstrukturen getroffen.

Auf dieser Basis ist bereits heute im Mindeststandard geregelt, in welchen Fällen es eines Einzelnachweises zum tatsächlichen Recycling bedarf. Sofern für über 80 Prozent des Stoffstroms Kapazitäten nachgewiesen sind, wird unterstellt, dass eine ausreichende Recyclinginfrastruktur vorhanden ist. Decken die Sortier- und Verwertungskapazitäten weniger als 20 Prozent des Stoffstroms ab, müssen Unternehmen schon heute einen Einzelnachweis über die Verwertung erbringen. Liegen begrenzte Recyclingkapazitäten zwischen 20 und 80 Prozent vor, kann ein solcher Einzelnachweis schon seit 2019 verlangt werden.

Keine Änderung der Kategorien

Um ein hochwertiges Recycling weiter zu fördern, ist es sinnvoll, die Einstufungen zu den faktischen Sortier- und Verwertungskapazitäten noch stärker zu konturieren. Nur so entsteht ein Interesse am Aufbau von Recyclingkapazitäten. Tatsächlich seien diese für einzelne Verpackungsmaterialien rückläufig, hier gilt es entgegenzuwirken, so die ZSVR. Für das Konsultationsverfahren wurde vorgeschlagen, die große Bandbreite zwischen 20 und 80 Prozent abzuschaffen, für die keine echte Regelung vorlag. Das würde die Anwendung und Interpretation des Mindeststandards vereinfachen und das hochwertige Recycling fördern. Jedoch sei im Konsultationsverfahren vorgebracht worden, dass zeitliche Vorläufe stärker berücksichtigt werden müssen. Zudem müssten einheitliche Mess- und Testverfahren definiert werden, wie eine ausreichende Recyclingkapazität für eine konkrete Verpackung ermittelt wird.

Aufgeschoben heißt nicht aufgehoben: Somit war nach dem Konsultationsverfahren die Lösung klar. Der Weg, die Recyclingkapazitäten stärker in den Fokus zu nehmen, ist richtig und wird weiterverfolgt, jedoch nicht mit dem Mindeststandard 2023. Das Thema sei ohnehin hoch priorisiert im Entwurf der geplanten EU-Verpackungsverordnung. So sei damit zu rechnen, dass Verpackungen künftig immer wiederverwendbar oder recycelbar sein müssen; auch wenn konkrete Anforderungen und Grenzwerte der zu erwartenden europäischen Regelungen noch nicht abschließend definiert sind.

Änderungen am Mindeststandard gibt es beim Recycling von Altglas: Im diesjährigen Mindeststandard hat die ZSVR einen Grenzwert für die Lichtdurchlässigkeit (Transluzenz) von Glas definiert. Daraus ergibt sich, ob eine Verpackung aus Glas verwertbar ist. Ist eine Glasverpackung nicht lichtdurchlässig, wird sie in den Anlagen als Störstoff aussortiert, da sie nicht recyclingfähig ist. Dies ist zum Beispiel bei lackierten Flaschen der Fall.

Im Mindeststandard 2023 werden Nitrocellulose (NC)-basierte Druckfarben im Zwischendruck als nicht recyclingfähig eingestuft. NC beeinträchtigt aufgrund einer eingeschränkten Temperaturbeständigkeit den mechanischen Recyclingprozess und mindert die Qualität von Rezyklaten.    

BDE fordert Novelle des § 21 des Verpackungsgesetzes

Der Entsorgerverband BDE begrüßt Anpassungen in der fünften Ausgabe des Mindeststandards für recyclinggerechte Verpackungen, fordert aber weitere Maßnahmen im Verpackungsgesetz. Aus Sicht des BDE ist der Mindeststandard für recyclinggerechte Verpackungen eine gute Grundlage für ein besseres Verpackungsdesign, das sich mehr an der Recyclingfähigkeit orientiert.

„Trotz weiterhin offener Fragen zu technischen Details ist es wichtig, dass sich die Branche insgesamt zu einem Design for Recycling bekennt, das sich grundsätzlich an der mechanischen Recyclingfähigkeit des Materials orientiert“, erklärte BDE-Präsident Peter Kurth in Berlin.

Kurth betonte, dass jedoch über die positive Wirkung des Mindeststandards hinaus weitere Maßnahmen nötig seien, um die Transformation von Verpackungen in Richtung Kreislaufwirtschaft zu unterstützen. Wesentlich dafür sei die Schaffung finanzieller Anreize für das recyclinggerechte Design von Verpackungen und für den Rezyklateinsatz. Einen wesentlichen Hebel dafür biete vor allem die Novellierung des § 21 des Verpackungsgesetzes, um eine hinreichende Incentivierung für zirkuläres Verpackungsdesign zu schaffen.

BDE-Präsident Peter Kurth: „Die Dualen Systeme haben bereits ein Fondsmodell ausgearbeitet, das Hersteller begünstigt, die in hohem Maße rezyklierbare Verpackungen auf den Markt bringen. Wir bedauern, dass dieses Modell noch nicht im Verpackungsgesetz verankert ist. Dennoch bleiben wir optimistisch, dass der § 21 dieses Gesetzes in der bevorstehenden Novellierung berücksichtigt wird. Nur wenn gesetzliche Rahmenbedingungen zügig auf den Weg gebracht werden und die Akteure entlang der gesamten Wertschöpfungskette kooperieren, können die Ziele des Gesetzes auch tatsächlich umgesetzt werden.“

 

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