Keine Energiesteuer, kein Brennstoffemissionshandel

Wird auf bestimmte Waren keine Energiesteuer erhoben, sind sie nicht emissionshandelspflichtig nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Diese Schlussfolgerung ziehen die Rechtsanwälte Anno Oexle und Thomas Lammers von der Kanzlei Oexle Kopp-Assenmacher Lück (okl & partner) in ihrem Beitrag „(Un-)Anwendbarkeit des Brennstoffemissionshandelsgesetzes auf Abfälle“, der im C. H. Beck Verlag in der Zeitschrift „Klima und Recht“ erschienen ist. Das BEHG sei daher auf Abfälle ganz überwiegend nicht anwendbar, selbst wenn sie „ganz oder teilweise aus Kohlenwasserstoffen bestehen und für eine Verwendung als Heizstoff bestimmt sind oder als solche verwendet oder verkauft werden“, wie es in Anlage I Satz 2 des BEHG heißt.

Ziel der Bundesregierung ist es, mit dem BEHG jene CO2-Emissionen aus dem Verkehrs- und Energiesektor zu bepreisen, die bislang nicht vom europäischem Emissionshandel erfasst werden. Zumindest berichten Marktteilnehmer gegenüber EUWID von einer sehr harten Haltung bestimmter BMU-Vertreter in dieser Frage. „Das BMU will auf jede Tonne fossiles CO2 ein Preisschild kleben“, hatte ein Branchenvertreter vor einiger Zeit gesagt.
Umstritten ist allerdings nach wie vor, ob das nach der aktuellen Rechtslage so ohne Weiteres möglich ist. Selbst Juristen tun sich schwer, auf die eigentlich einfache Frage, ob nun Abfälle unter das BEHG fallen oder nicht, eine ebenso einfache Antwort zu geben. Das liegt auch daran, dass das Gesetz selbst keine einfache Antwort auf diese für die Entsorgungsbranche so wichtige Frage gibt, sondern sie aus der Verknüpfung des BEHG mit dem Energiesteuergesetz hergeleitet werden muss. Experten, die eine BEHG-Pflicht für die Abfallverbrennung verneinen, argumentieren meist damit, dass Abfälle keine Waren nach dem Energiesteuergesetz seien und damit nicht als Brennstoff eingestuft werden könnten.

Oexle und Lammers überzeugt diese Argumentation nicht. Nur weil Abfälle nicht als Waren im Sinne des Energiesteuergesetzes gelten, folge daraus nicht zwingend, dass es sich bei den Abfällen nicht um Waren im Sinne des BEHG handeln könnte. „Denn ein und derselbe Rechtsbegriff kann in unterschiedlichen Zusammenhängen unterschiedliche Bedeutungen haben“, schreiben die Rechtsanwälte in ihrem Beitrag.

Die beiden Juristen argumentieren in ihrem Beitrag anders....

Weiterlesen mit

Sie können diesen Artikel nur mit einem gültigen Abonnement und erfolgter Anmeldung nutzen. Registrierte Abonnenten können nach Eingabe Ihre E-Mail Adresse und Passworts auf alle Artikel zugreifen.
- Anzeige -

Themen des Artikels
Kategorie des Artikels
- Anzeige -