BDE begrüßt Einigung zu EU-Bauprodukteverordnung, fordert aber enge Grenzen für Ausnahmen

Durch die Novellierung der europäischen Bauprodukte-Verordnung will die EU den ökologischen und digitalen Wandel im Gebäudesektor beschleunigen. Insbesondere soll sichergestellt werden, dass Bauprodukte künftig mit den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft und neuen Bautechnologien im Einklang stehen, fasst der Rat der Europäischen Union die mit dem EU-Parlament Mitte Dezember erzielte vorläufige Einigung zusammen. Der Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft (BDE) begrüßt den Verordnungstext in einer ersten Reaktion als wichtigen Schritt für die Kreislaufwirtschaft. Zugleich fordert der Verband, geplante Ausnahmeregelungen möglichst streng zu begrenzen.

„Das jetzt vorliegende Regelwerk ist eine wichtige Überholung der bestehenden Vorgaben. Es fördert die Nachhaltigkeit im Bausektor und stärkt so das Vorhaben, möglichst viele recycelte Materialien in Bauprodukten zu nutzen und so nachhaltiger und klimaschonender zu bauen. Insbesondere begrüßen wir das jetzt beschlossene Green-Public-Procurement, d.h. die Anforderungen an eine nachhaltige öffentliche Beschaffung im Bausektor. Nicht nur für diesen Bereich gehört das schon seit Jahren zu den zentralen Forderungen des Verbandes“, erklärte BDE-Präsident Peter Kurth am Mittwoch in Berlin.

Am 13. Dezember hatten das Europaparlament und die Mitgliedstaaten ihre politische Einigung bei der Bauprodukteverordnung verkündet. Damit endete das seit Juli dieses Jahres laufende Trilogverfahren. Die jetzt überholte Verordnung legt den allgemeinen Rechtsrahmen fest, Details für die verschiedenen Produktgruppen werden nachfolgend in einzelnen Rechtsakten bestimmt. Laut BDE verlangt die Neuerung unter anderem, dass Bauprodukte zukünftig wiederverwendbar und recycelbar produziert werden müssen und die Verwendung von Recyclingmaterialien gefördert werden muss.

Zu diesem Zweck soll es beispielsweise ein neues Regelwerk für die öffentliche Auftragsvergabe in der EU geben. Gemäß dem Kompromisstext wird die Kommission demnach ermächtigt, in delegierten Rechtsakten verbindliche Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit für die Vergabe öffentlicher Aufträge für Bauprodukte festzulegen. Dadurch sollen Anreize für das Angebot von und die Nachfrage nach ökologisch nachhaltigen Produkten geschaffen werden, erklärt der Rat in einer Pressemitteilung.

Ausnahmen für die öffentliche Auftragsvergabe bei "unverhältnismäßigen" Mehrkosten

Allerdings sieht die politische Einigung auch Ausnahmen vor. So können EU-Länder laut Trilogeinigung beispielsweise dann von den Umweltanforderungen abweichen, wenn dem Mitgliedstaat „unverhältnismäßige Mehrkosten in einer Größenordnung von zehn Prozent im Vergleich zu einem Szenario ohne Anforderungen entstünden“. Ebenfalls ausgenommen seien Fälle, in denen die Anwendung der Umweltanforderungen zu einem geringen Marktangebot für das benötigte Bauprodukt führen würde oder „keine geeigneten Angebote“ eingereicht wurden.

Aus Sicht des BDE hat der Vorschlag neue, verbindliche Nachhaltigkeitskriterien einzuführen, große Hoffnungen geweckt, dass nun auch die öffentliche Hand Umweltaspekte bei der Vergabe von Bauaufträgen beachten muss. Leider zeige die politische Einigung jedoch auch, dass Mitgliedstaaten sich weiterhin Schlupflöcher offenhalten.

BDE-Präsident Kurth: „Die neue Bauprodukteverordnung zeigt den richtigen Pfad und bedeutet eine grundsätzliche Stärkung der Kreislaufwirtschaft. Die neuen Vorgaben für das öffentliche Beschaffungswesen setzen hierfür Maßstäbe, die den Markt für recycelte und wiederverwendete Bauprodukte deutlich anregen werden. Anforderungen dieser Art ziehen auch immer Investitionen in Recyclingtechnologien und nachhaltige Bauvorhaben nach sich. Vor diesem Hintergrund sind die geplanten Ausnahmeregelungen sicherlich der falsche Weg. Eine Kostensteigerung von nur 10 Prozent als unverhältnismäßig und damit als Grund, auf nachhaltiges Bauen zu verzichten, anzusehen, ist kontraproduktiv und lässt die Vorgaben ins Leere laufen.“

Die vorläufige Einigung muss nun vom Rat und Europäischen Parlament gebilligt und förmlich angenommen werden. Wegen der im Juni anstehenden Europawahlen und den Vorlaufzeiten in den Institutionen ist laut BDE damit zu rechnen, dass die Verordnung erst gegen Ende 2024 in Kraft treten wird. Weiterhin weist der Rat darauf hin, dass die vorläufige Einigung einen Zeitraum von 15 Jahren (also bis 2039) für den Übergang vom alten zum neuen Rechtsrahmen ab Inkrafttreten der Verordnung vorsieht. Damit solle sichergestellt werden, dass genügend Zeit für einen geordneten Übergang und für eine ordnungsgemäße Umstellung der harmonisierten technischen Spezifikationen vom alten auf den neuen Rechtsrahmen zur Verfügung stehe und das Risiko einer Entharmonisierung einer Produktgruppe oder ‑familie minimiert werde.

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