BDE, BRB und IGAM erneuern Forderung nach Abfallende-Regelung für Ersatzbaustoffe

Nach über 15 Jahren Erarbeitungsdauer und zwei Jahren Übergangsfrist tritt morgen, am 1. August, die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) in Kraft. Diese regelt erstmals bundeseinheitlich die Herstellung und den Einsatz mineralischer Ersatzbaustoffe im Straßen-, Erd- und Tiefbau. Aufgrund der Komplexität des Verordnungstextes erwartet die Entsorgungswirtschaft allerdings einen „möglicherweise etwas holprigen Start“. In einer gemeinsamen Pressemitteilung drücken die Verbände BDE, BRB und IGAM daher nochmals ihr Bedauern aus, dass die vor kurzem beschlossene erste Novelle der EBV nicht dazu genutzt wurde, um die EBV in für die Praxis entscheidenden Punkten auszubessern. Insbesondere erneuerten die Verbände ihre Forderung nach einer zügigen Abfallende-Regelung sowie einer Verschärfung der Regeln für die öffentliche Beschaffung.

Wie berichtet, wurde die Ersatzbaustoffverordnung kurz vor ihrem Inkrafttreten nochmals geändert. Dabei handelte es sich vor allem um redaktionelle Klarstellungen zur Verbesserung des Verordnungsvollzugs sowie die Festlegung von Kriterien für die Anerkennung von Güteüberwachungsgemeinschaften. Forderungen der Recycling- und Bauwirtschaft nach weiteren Änderungen am Verordnungstext, etwa die Aufnahme einer Abfallende-Regelung, fanden weder in Bundestag noch im Bundesrat eine Mehrheit. Allerdings bat der Bundesrat die Bundesregierung in einer Entschließung, „kurzfristig“ in einer weiteren Änderungsverordnung noch verschiedene Anpassungen an der EBV vorzunehmen.

Kurth: Geplante Abfallende-Verordnung darf nicht nur Teil der Materialklassen abdecken

Dies fordern nun auch nochmals der Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft (BDE), die Bundesvereinigung Recycling-Baustoffe (BRB) und die Interessengemeinschaft der Aufbereiter und Verwerter von Müllverbrennungsschlacken (IGAM). „Wir sprechen uns wie der Bundesrat [...] für eine erneute zeitnahe Überarbeitung der EBV an einigen zentralen Stellen aus“, erklärt BDE-Präsident Peter Kurth.

Die vom Bundesumweltministerium bereits im letzten Jahr kommunizierten Pläne, eine gesonderte „Abfallende-Verordnung“ noch im Laufe dieser Legislatur zu erarbeiten, werden laut Kurth daher ausdrücklich unterstützt. Aus Sicht der Verbände muss diese Verordnung allerdings für sämtliche in der EBV geregelten mineralischen Ersatzbaustoffe gelten. Eine Abfallende-Verordnung, die nur einen Teil der Materialklassen der EBV abdecke, sei nicht sinngemäß und würde dem wichtigen Ziel einer nachhaltigen Kreislaufführung in der Bauwirtschaft nicht gerecht werden, so Kurth.

BRB warnt vor Verwendungsverbot von Recyclingbaustoffen in Flussgebieten

Der BRB-Vorsitzende Michael Stoll weist auf ein weiteres Problem aus Sicht der Verbände hin: Den Ausschluss der Verwendung von Baustoffrecycling-Material der besten Güteklasse auf kiesigem Untergrund. „Diese Einschränkung geht aus nicht erkennbarem Grund weit über die wissenschaftlichen Grundlagen der Ersatzbaustoffverordnung sowie die bis 31. Juli 2023 geltenden Länderregelungen hinaus“, moniert Stoll. Laut den Verbänden werden die neuen Vorgaben dazu führen, dass das Baustoffrecycling in nahezu allen Flussgebieten Deutschlands erheblich reduziert, wenn nicht gar ganz beendet wird. „Diese Regelung ist nicht im Sinne der Kreislaufwirtschaft und muss schnellstens angepasst werden“, so Stoll.

IGAM: Nachschärfung von § 45 KrWG überfällig

Ein drittes zentrales Anliegen der Verbände, damit sich die Ersatzbaustoffverordnung in der Praxis behaupten und beweisen kann, betrifft die öffentliche Beschaffung. IGAM-Vorsitzender Dieter Kersting betont in der Verbändemitteilung die „nach wie vor überwältige Rolle der nachhaltigen öffentlichen Beschaffung“ und fordert daher Bund und Länder auf, endlich auch bei diesem Thema weitere notwendige Schritte zu gehen. In diesem Kontext sieht Kersting eine Anpassung von § 45 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) für überfällig. „Eine Nachschärfung von § 45 KrWG muss unter anderem die Einführung einer rechtsverbindlichen Begründungspflicht der öffentlichen Auftraggeber und eine ausdrückliche Regelung des vergaberechtlichen Rechtsschutzes im Sinne einer Klarstellung, dass es sich bei den Beschaffungspflichten der öffentlichen Auftraggeber um justiziable Rechtspflichten handele, beinhalten“, so Kersting.

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