EBV-Novelle im Bundesrat: Verbände drängen weiter auf Änderungen

Trotz Kritik der Entsorgungswirtschaft passierte die geplante Novelle der Ersatzbaustoffverordnung Anfang Mai den Bundestag ohne Änderungen. Anlässlich der in der kommenden Woche startenden Beratungen in den Bundesratsausschüssen appellieren der Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft (BDE) und die Bundesvereinigung Recycling-Baustoffe (BRB) nun erneut für Anpassungen am Verordnungstext. Nach Auffassung der Verbände gibt es zentrale Aspekte in der „Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung“, die einem möglichst erfolgreichen und nachhaltigen Recycling von mineralischen Abfällen im Straßen-, Erd- und Tiefbau zuwiderlaufen.

Auf Ablehnung stößt bei BDE und BRB vor allem eine auf den ersten Blick klein erscheinende Änderung im Anwendungsbereich. So sieht der vom Kabinett vorgelegte und vom Bundestag beschlossene Verordnungstext vor, dass § 1 Abs. 1 Nr. 3 EBV gestrichen wird. Dieser besagt, dass die ordnungsgemäße Herstellung, Güteüberwachung und Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe gemäß EBV nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes führt. Da die EBV derzeit keine sonstigen Regelungen zum Abfallende mineralischer Ersatzbaustoffe enthält, sollte § 1 Abs. 1 Nr. 3 EBV nach Ansicht der Verbände daher als Platzhalter bis zum Inkrafttreten der vom BMUV separat geplanten Abfallende-Verordnung fortbestehen, um so die Akzeptanz für mineralische Ersatzbaustoffe zu erhöhen.

Verwendungsausschluss auf kiesigem Untergrund gefährdet Baustoffrecycling

In einem an die Landesumweltminister und die Mitglieder des federführenden Bundesratsumweltausschusses gerichteten Schreiben weisen BDE und BRB zudem darauf hin, dass die insgesamt 40 Einbautabellen in den EBV-Anlagen im Widerspruch zum zugehörigen Verordnungstext in § 19 Absatz 8 stehen. Auch wenn es sich möglicherweise nur um eine „redaktionelle Imperfektion des Verordnungsgebers“ handele, warnen die Verbände vor weitreichenden Folgen im Sinne, dass das eigentliche Ziel der Ersatzbaustoffverordnung – die Intensivierung der Kreislaufwirtschaft im Bausektor – flächendeckend verfehlt werde.

Konkret geht es um den Ausschluss der Verwendung von Baustoffrecycling-Material auf kiesigem Untergrund, selbst wenn der mineralische Ersatzbaustoff unter einer dichten Straßendecke aus Asphalt eingebaut würde. Laut BDE und BRB geht die Einschränkung damit aus nicht erkennbarem Grund weit über die wissenschaftlichen Grundlagen der Ersatzbaustoffverordnung hinaus. Sie gehe außerdem weit über die noch geltenden Länderregelungen hinaus und würde das Baustoffrecycling in nahezu allen Flussgebieten Deutschlands wie an Rhein, Donau und Elbe, auf Karstböden wie der Schwäbischen Alb oder Grundgestein wie im Harz, Taunus und Schwarzwald gegenüber dem bisherigen Stand erheblich reduzieren, wenn nicht gar ganz beenden. Damit sei die Existenz zahlreicher Recyclingbetriebe gefährdet, heißt es im Verbändeschreiben.

Zwar habe die Bundesregierung diese Fehlstelle der Ersatzbaustoffverordnung offenkundig selbst erkannt, die in der EBV-Novelle angedachten Änderungen bewerten BDE und BRB allerdings als nicht ausreichend. So ermöglichten sie lediglich, unbelastetes Bodenmaterial und Baggergut in den genannten Regionen zu verwerten, nicht aber andere mineralische Ersatzbaustoffe der besten Güteklasse.

BDE und BRB: EBV-Novelle auch zur Änderung der AwSV nutzen

Schließlich plädieren die Verbände für eine Änderung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), wie sie als Artikel 2 im ursprünglichen Referentenentwurf zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung angedacht gewesen war. So werden in der AwSV bisher feste Gemische (also auch mineralische Bauabfälle bzw. in letzter Konsequenz Recyclingbaustoffe) als allgemein wassergefährdend eingestuft, es sei denn das Gemisch ist der Einbauklasse Z 0 bzw. Z 1.1 der LAGA-Mitteilung 20 zuzuordnen. Mit Blick auf die obsolet werdenden Bestimmungen der LAGA M 20, halten BDE und BRB eine entsprechende Aktualisierung der AwSV und der explizite Verweis auf die EBV für zwingend erforderlich.          

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