Rheinland-Pfalz aktualisiert Regeln zum Abfallende von Ersatzbaustoffen

Im August dieses Jahres ist die Ersatzbaustoffverordnung in Kraft getreten, mit der erstmals bundeseinheitlich die Herstellung und der Einsatz mineralischer Ersatzbaustoffe geregelt wird. Was allerdings noch fehlt, ist eine bundeseinheitliche Regelung zum Ende der Abfalleigenschaft dieser Materialien. Der vom Bundesumweltministerium eigentlich noch für dieses Jahr in Aussicht gestellte Entwurf einer Abfallende-Verordnung liegt bisher nicht vor. Einige Bundesländer, wie z.B. Baden-Württemberg und Bayern, haben für die Übergangszeit daher zuletzt landeseigene Regelungen für den Produktstatus bestimmter gütegesicherter Recyclingbaustoffe getroffen. Seit Anfang dieser Woche liegt hierzu nun auch ein neues Rundschreiben aus Rheinland-Pfalz vor. Das bisherige, aus Februar 2020 stammende Rundschreiben zum Abfallende wird damit aufgehoben.

Das vom Landesumweltministerium verfasste Schreiben besagt, dass bis zur Einführung einer bundeseinheitlichen Regelung die Abfalleigenschaft für bestimmte gütegesicherte Ersatzbaustoffe endet. Rechtsgrundlage hierfür bildet § 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). In Rheinland-Pfalz können künftig demnach in güteüberwachten Anlagen hergestellte Recyclingbaustoffe der höchsten Klasse RC-1 ebenso den Produktstatus erhalten wie zertifiziertes Bodenmaterial der Klassen BM-0, BM-0*, BM-F0* und BM-F1 sowie Baggergut der Klassen BG-0, BG-F0* und BG-F1. Diese Wertung sei vorläufig. So weist das Ministerium darauf hin, dass sich im Lichte der fortgeführten Fachdiskussionen und des Ergebnisses des Rechtsetzungsverfahrens Änderungen ergeben können.

Das auf den 11. Dezember datierte Rundschreiben kann hier heruntergeladen werden.

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