Verwaltungsgericht München weist Klage von Systembetreiber gegen Rahmenvorgabe ab

Entscheidung im Hauptsacheverfahren für Gelbe Tonne im Kreis Pfaffenhofen

Im Streit um die Einführung der Gelben Tonne im Landkreis Pfaffenhofen hat das Verwaltungsgericht in München die Klage des dualen Systems Zentek abgewiesen und auch keine Berufung zugelassen (Az.: M 17 K 21.1509 vom 25. Mai.).

Kreis und Systembetreiber streiten sich seit längerem über eine Rahmenvorgabe des Abfallwirtschaftsbetriebes des Landkreises Pfaffenhofen (AWP). Dieser hatte den dualen Systemen die Einführung der Tonnensammlung im Holsystem im 14-täglichen Entsorgungsrhythmus vorgegeben. Die Erfassung von Leichtverpackungen erfolgte bisher über die Wertstoffhöfe des AWP. Die Bürger sammelten die LVP-Abfälle in gelben Säcken und brachten diese zum Wertstoffhof. Der AWP wollte die LVP-Erfassung auf ein Holsystem mittels Tonnen umstellen lassen. Da eine einvernehmliche Umsetzung scheiterte, erließ der AWP eine Rahmenvorgabe. Mehrere Systeme beklagten die Bescheide.

Der AWP hatte bei Erlass die sofortige Vollziehung der Rahmenvorgabe angeordnet. Eine unmittelbare Vollstreckung war jedoch nicht möglich. Das Verwaltungsgericht München hatte im September 2021 dem Sofortvollzug nicht stattgegeben und die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt. Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts hat der AWP Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt. Dieser hatte die Beschwerde ebenfalls zurückgewiesen.

Im Hauptsacheverfahren hat das Verwaltungsgericht bestätigt, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger den Systemen die Umstellung von einem Bringsystem auf ein Holsystem mittels gelber Tonnen per Rahmenvorgabe vorgeben kann, berichten die Anwälte Linus Viezens und Ida Oswalt von der Berliner Kanzlei GGSC, die den Kreis vor Gericht vertreten. „Es ist erfreulich, dass die Zulässigkeit der Umstellung der LVP-Erfassung vom Bringsystem zum Holsystem mittels gelber Tonnen nun gerichtlich bestätigt wurde. Die Entscheidung gibt den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern mehr Sicherheit bei dem Erlass von Rahmenvorgaben.“

Die Systeme hatten u.a. vorgetragen, die LVP-Sammlung im Holsystem mittels gelber Tonnen sei nicht geeignet, um eine möglichst effektive und umweltverträgliche Erfassung der Abfälle aus privaten Haushaltungen sicherzustellen. Durch die Tonnensammlung im Holsystem stiegen die Fehlwürfe. Weiterhin sei die Befolgung der Rahmenvorgabe für die Systeme wirtschaftlich unzumutbar. Diesen Vortrag habe das Verwaltungsgericht München zurückgewiesen, so Viezens und Oswalt.          

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