Gericht: Systembetreiber erlangen kein Eigentum an Verpackungen

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Das Landgericht Ravensburg hat heute die Klage eines Dualen Systems auf Herausgabe eines Anteils kommunal gesammelten Altpapiers zurückgewiesen. Das berichtet die Anwaltskanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll. (GGSC). Die Kanzlei sieht sich durch das Urteil in ihrer seit Jahren vertretenen Rechtsauffassung bestätigt, dass den Systembetreibern kein Eigentum – auch nicht in Form des Miteigentums – an den von Kommunen gesammelten Altpapiermengen erwächst.

In dem konkreten Fall hatte der „marktbeherrschende Systembetreiber“ nach mehr als zwanzig Jahren Mitbenutzung des kommunalen Sammelsystems erstmalig die Herausgabe eines von ihm errechneten Anteils des kommunalen Altpapiers gefordert, um auf eigene Rechnung Verwertungserlöse zu erzielen. Nachdem der Landkreis die Herausgabe verweigerte, klagte der Systembetreiber auf Feststellung, dass ihm ein Anteil der der kommunalen Altpapier-Menge zu übergeben sei.

Die Richter am Landgericht wiesen diese Klage heute ab. Systembetreiber erlangen nach Auffassung des Gerichts kein Eigentum an Verpackungen, die von Kommunen entsorgt werden, teilte GGSC weiter mit.

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