Duale Systeme scheitern mit Klagen gegen Rahmenvorgabe für Gelbe Tonnen in Landau

Hauptsacheverfahren vor VG Landau / Zentek kündigt Berufung an

  

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat die Klagen von zwei dualen Systemen gegen eine Rahmenvorgabe im Hauptsacheverfahren abgewiesen (Az.: 4 K 421/22.NW, 4 K 354/22.NW). Demnach müssen sich die dualen Systeme an die Verfügung des Entsorgungs- und Wirtschaftsbetriebs Landau (EWL) halten. Der Kommunalentsorger hat per Bescheid verfügt, dass auch in weiteren Stadtteilen Landaus die Sammlung von Leichtverpackungen künftig über Gelbe Tonnen erfolgen soll – statt wie bisher über Gelbe Säcke. Geklagt hatten dagegen die Systembetreiber Zentek und Landbell.

Das Verwaltungsgericht musste klären, inwieweit der EWL auch die Art und Größe der Sammelbehälter vorschreiben kann. „Laut Verpackungsgesetz können wir das sehr wohl gegenüber den Dualen Systemen festlegen“, sagt Bernhard Eck, Vorstandsvorsitzender des EWL

Der Systembetreiber Zentek wird das Urteil anfechten: „Wir halten die Entscheidung gerade angesichts der bisherigen Rechtsprechung zur Rechtswidrigkeit von Rahmenvorgaben für rechtsfehlerhaft und werden daher Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen“, erklärte das Unternehmen auf Anfrage. Ob Landbell ebenfalls in Berufung vor das Oberverwaltungsgericht gehen wird, ist noch offen.

Dass das Verfahren in die Verlängerung gehen könnte, hat die Stadt Landau bereits erwartet: „Wir gehen davon aus, dass die Dualen Systeme das Verfahren in die nächste Instanz weitertragen. Das zeigt der Blick in andere Städte wie etwa Mainz, wo ähnliche Fragestellungen vor Gericht geklärt werden“, teilte Eck mit Blick auf das Urteil kürzlich mit. Zentek ist stellvertretend für die Dualen Systeme Verhandlungsführer in Landau.

Der EWL hatte den Systemen die Ausweitung der Tonnensammlung bei einem 14-täglichen Entsorgungsrhythmus vorgegeben. Der EWL und die Systembetreiber hatten bereits 2020 für einen Teil des Stadtgebiets einvernehmlich eine Tonnenerfassung eingeführt. Aufgrund der positiven Erfahrungen beabsichtigte der EWL die Ausweitung des Tonnensammelgebiets unter Beibehaltung der 14-täglichen Leerung. Lediglich im Innenstadtbereich sollte die Sacksammlung aufgrund begrenzter Stellflächen beibehalten werden. Da eine einvernehmliche Umsetzung scheiterte, erließ der EWL eine Rahmenvorgabe.

Die Systembetreiber hatten zuvor vorgeschlagen, den Sammelturnus der gelben Tonnen auf vier Wochen zu erhöhen oder alternativ die Wertstofftonne stadtweit mit Kostenbeteiligung der Kommune einzuführen, um damit auch stoffgleiche Nichtverpackungsabfälle zu erfassen.

Gericht: Entsorgungsstandard der Kommune sogar höher

Das Verwaltungsgericht konnte nicht erkennen, dass die Rahmenvorgabe der Stadt nicht erforderlich und deswegen unverhältnismäßig ist. Die Systeme hatten argumentiert, dass die Kommune mit dem geforderten 14-täglichen Abfuhrturnus über den eigenen Standard für die Sammlung von gemischten Siedlungsabfällen hinausgehe. Das Gericht ließ diese Argumentation nicht gelten, weil die Kommune gerade auch eine zweiwöchige Abholung der Siedlungsabfälle sicherzustellen habe und die Abholung dieser Abfälle auch im vierwöchigen und sogar unter bestimmten Voraussetzungen im einwöchigen Rhythmus anbiete. Damit sei der Entsorgungsstandard der Kommune nicht niedriger, sondern im Gegenteil höher als der Entsorgungsstandard, der mit der einheitlichen Rahmenvorgabe für das Leerungsintervall den Systemen abverlangt wird, heißt es im Urteil.

Die Richter äußerten sich auch zu der von den Systembetreibern ins Spiel gebrachten flächendeckenden Einführung der Wertstofftonne. Dies sei schon deswegen kein gleich geeignetes Mittel, weil der Kommune eine solche Regelung mit einer Rahmenvorgabe verwehrt sei. Dies könnten Systeme und Kommune nur in einer Abstimmungsvereinbarung regeln. Ein für die Kommune annahmefähig unterbreitetes Angebot der Systeme einer insoweit abzustimmenden Alternative, über eine Wertstofftonne ab 2023 einheitlich gegen Kostenbeteiligung zu sammeln, sei auch zu keinem Zeitpunkt unterbreitet worden.

GGSC: Kommunale Position gestärkt

Der kommunale Entsorger war vor Gericht von der Berliner Kanzlei GGSC vertreten worden. „Die Entscheidung stärkt die Position der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Es ist erfreulich, dass nun auch durch eine Hauptsacheentscheidung geklärt ist, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Umstellung von Sack auf Tonne per Rahmenvorgabe von den Systemen fordern und dabei einen Sammelrhythmus vorgeben kann“, kommentierten die beiden GGSC-Anwälte Linus Viezens und Ida Oswalt die Entscheidung.

Die Systeme hatten unter anderem vorgetragen, die Tonnenanordnung sei nicht geeignet, um eine möglichst effektive und umweltverträgliche Erfassung der Abfälle aus privaten Haushaltungen sicherzustellen. Durch die Ausweitung der Tonnen stiegen die Fehlwürfe und die Kosten im Vergleich zu Säcken.

ELW: Aufstellen von Tonnen ist machbar

Laut ELW rückt nun die Einführung von gelben Tonnen in weiteren Stadtteilen in greifbare Nähe. Ausgenommen bleibe hiervon der innere Altstadtring. Bernhard Eck begrüßt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts: „Als Entsorgungsbetrieb kennen wir die Gegebenheiten in Landau gut, das Aufstellen der Behältnisse ist aus unserer Sicht machbar.“ Lukas Hartmann, Verwaltungsratsvorsitzender des EWL und Beigeordneter der Stadt Landau, ergänzt: „Die Gelben Tonnen sind ein Gewinn für das Stadtbild und komfortabler für die Bürger Landaus.“ Bereits im Frühjahr 2020 hatte die Stadt ein mehrstufiges Verfahren zur Einführung der Gelben Tonne beschlossen. Über 7.000 Abfalltonnen haben seitdem die Gelben Säcke ersetzt. Weitere 6.000 sollen laut Schätzungen des EWL folgen. Die Vorteile für die Bürger überwögen, weshalb die Einführung gefordert worden sei. Lediglich der innere Altstadtring sei durch die dichte Bebauung von den Überlegungen noch ausgenommen, hier sei aktuell der Einsatz der Gelben Säcke noch sinnvoll.        

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