BSI-Kritisverordnung gilt ab 2024 für die Siedlungsabfallentsorgung

Die Siedlungsabfallentsorgung unterliegt künftig den Bestimmungen der BSI-Kritisverordnung. Einen entsprechenden Referentenentwurf zur Änderung der BSI-Kritisverordnung hat das Bundesinnenministerium (BMI) vorgelegt. Demnach soll die Verordnung künftig einen neuen Paragraphen (§ 9 Sektor Siedlungsabfallentsorgung) enthalten.

Die Änderungsverordnung legt die kritischen Dienstleistungen fest; ebenso die Anlagenkategorien, die für die Erbringung dieser kritischen Dienstleistungen erforderlich sind, sowie die jeweiligen Schwellenwerte für die Einordnung des Sektors Siedlungsabfallentsorgung als Kritische Infrastruktur. Außerdem enthält sie weitere Ergänzungen und Klarstellungen. Am 1. Januar 2024 soll die neue BSI-Kritisverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf, in Kraft treten.

Das übergeordnete BSI-Gesetz sieht vor, dass Betreiber Kritischer Infrastrukturen ihre informationstechnischen Systeme durch angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen absichern und erhebliche Störungen dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) melden müssen. Welche Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon in welchen Sektoren betroffen sind, legt die BSI-Kritisverordnung fest. Im Mai 2021 wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme bestimmt, dass der Sektor Siedlungsabfallentsorgung grundsätzlich zu den Kritischen Infrastrukturen gehört.

Lesen Sie hier, was diese Neuerung für die Siedlungsabfallentsorgung bedeutet......

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