AGVU kritisiert problematische Aspekte im Entwurf der EU-Verpackungsverordnung

Die Arbeitsgemeinschaft Verpackung und Umwelt (AGVU) hält den Entwurf der EU-Verpackungsverordnung in Teilen für problematisch. Zwar sei der Vorschlag der EU-Kommission grundsätzlich geeignet, die Verpackungs-Kreislaufwirtschaft im europäischen Binnenmarkt wesentlich voranzutreiben, heißt in einem Positionspapier des Verbandes. Doch würden zentrale Entscheidungen, etwa in den Bereichen Rezyklateinsatz, Recyclingfähigkeit sowie Einschränkung von Verpackungsformaten auf die Ebene von Delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten verlagert und damit der EU-Kommission zugeordnet.

Aus Sicht der AGVU wird damit dem notwendigen Einbezug des Europäischen Parlaments nicht Rechnung getragen. Zudem fehle für einige Maßnahmen mit hoher Eingriffsintensität in die Entscheidungsfreiheit von Unternehmen – etwa Mehrwegquoten und Verpackungsverbote – der wissenschaftliche Nachweis ökologischer Vorteile. Entscheidungen von dieser Tragweite sollten jedoch auf Basis vergleichender Ökobilanzen getroffen werden. Zudem schaffe der Entwurf weitere Dokumentations- und Überprüfungspflichten, insbesondere für Hersteller und Händler, mit beträchtlichen Bürokratiekosten.

Kaum Rezyklate für kontaktsensitive Materialien

Kritisch sieht die AGVU auch die geplanten Rezyklateinsatzquoten für kontaktsensitive Materialien aus Nicht-PET. Diese seien nach aktuellem Stand nicht erfüllbar, da keine entsprechenden Recyclingprozesse zugelassen seien. „Den zweiten Schritt vor dem ersten machen zu wollen, geht schief. Solange der Einsatz recycelten Kunststoffs für Lebensmittel- oder Körperpflegeprodukte nicht offiziell zugelassen ist, bleiben die Vorschriften zum Rezyklatgehalt Luftnummern“, erklärt der AGVU-Vorsitzende Carl Dominik Klepper. Deshalb sollten diese Quoten nur dann in Kraft treten, wenn die Zulassung entsprechender Recyclingprozesse bis zu einem bestimmten Datum erfolgt ist. Falls die Erfüllung der Quote teilweise über chemisches Recycling angestrebt wird, seien entsprechende Technologien klar zu definieren und ihre Voraussetzungen und Bedingungen festzulegen. In der Abfallrahmenrichtlinie sollte gleichzeitig aufgenommen werden, dass chemisches Recycling in der Abfallhierarchie unterhalb des werkstofflichen Recyclings einzuordnen sei.

Kritisiert wird auch, dass bei der Berechnung der Rezyklatanteile auf jede einzelne Verpackung Bezug genommen wird. Dies stehe im Widerspruch zu den Vorgaben der Berechnung der Rezyklatanteile in PET-Flaschen in der europäischen Einwegkunststoffrichtlinie. Darin wird der Rezyklatanteil als „Durchschnitt aller im Hoheitsgebiet des im jeweiligen Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten PET-Flaschen“ berechnet. Den Herstellern sollte freigestellt werden, den Rezyklatanteil auf Produktbasis oder im Durchschnitt der Gesamtmenge der Produkte zu berechnen.

Grundsätzlich gegen Verpackungsverbote

Grundsätzlich empfiehlt die AGVU auch, Verpackungsverbote gänzlich aus dem Verordnungstext zu streichen. Denn Alternativprodukte seien nicht zwingend ökologisch vorteilhafter. Dass die EU-Kommission erneut auf Verbote setzt, geht nach Überzeugung der AGVU in die falsche Richtung. „Wenn durch das geplante Verbot nicht-kompostierbarer Kaffeekapseln nun plötzlich 140 Millionen Kaffeemaschinen unbrauchbar werden, ist der Umwelt nicht gedient“, stellt Klepper klar. Aus dem geplanten Verbot für kleine Portionspackungen, etwa für Saucen oder Marmelade, könnte wiederum mehr Lebensmittelverschwendung entstehen – denn die Gastronomie nutzt solche Kleinstpackungen vor allem aus hygienischen Gründen. Auch sei nicht belegt, dass kompostierbare Lösungen in Bezug auf die Umweltauswirkungen besser abschneiden als Recyclinglösungen.

Problematisch sind aus Sicht der AGVU auch die Mehrwegziele, da Mehrwegsysteme nicht in jedem Fall einen ökologischen Vorteil gegenüber Einwegsystemen hätten. Zudem seien einige der vorgeschlagenen Mehrwegziele, insbesondere für Transportverpackungen, zu hoch und faktisch kaum erreichbar. So wäre die z.B. vorgesehene Quote von 100 Prozent bereits ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung selbst bei umfassenden und abrupten Umstellungen der Unternehmensprozesse und bei enorm hohem Kostenaufwand kaum möglich.

 

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