Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung: Zertifizierungsfrist erneut verlängert

In einer kurzfristigen Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) soll die Frist für die Nachhaltigkeitszertifizierung vom 31. Dezember 2022 auf den 30. April 2023 verlängert werden. Das berichtet das Hauptstadtbüro Bioenergie. „Es ist ausdrücklich zu begrüßen, dass die Frist zur Nachhaltigkeitszertifizierung in der BioSt-NachV nochmals bis zum 30. April 2023 verlängert werden soll“, sagt Sandra Rostek, Leiterin des Hauptstadtbüro Bioenergie. „Damit wird den Forderungen und der Kritik der Branche nachgekommen, da es noch immer viele zertifizierungsbedürftige Unternehmen nicht geschafft haben, sich rechtzeitig zertifizieren zu lassen.“

Mit der Verlängerung der Zertifizierungsfrist besteht für Strom aus Holz und Biogas auch weiterhin der Anspruch auf die EEG-Vergütung, wenn aktuell aufgrund zu geringer Gutachterkapazitäten noch keine Zertifizierung abgeschlossen werden konnte – und damit auch noch keine Nachhaltigkeitsnachweise erstellt werden können. „Mit dieser dringend benötigten Fristverlängerung ermöglicht das BMUV den Betreibern von Holzheizkraftwerken oder Biogasanlagen die letzten noch nicht abgeschlossenen Erstzertifizierungen durchzuführen. Dafür ist jetzt Eile geboten.“

Da zusätzlich zu den noch durchzuführenden Erstzertifizierungen bereits die Kontrollaudits der bislang zertifizierten Anlagen durchgeführt werden müssen, ab dem 1. Januar 2023 mit dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) und dem EU-Emissionshandel neue Zertifizierungspflichtige hinzukommen und bis Ende Februar die Gutachten für des EEG erstellt werden müssen, bleibe die Verfügbarkeit von Gutachtern weiter angespannt. „Folglich sollte die Frist bis zum 30. Juni und nicht nur bis 30. April 2023 verlängert werden“, fordert das Hauptstadtbüro.

Nachhaltigkeitsanforderungen müssen bereits eingehalten werden

Weiterhin kritisch zu beurteilen sei der Umstand, dass ohne eine Änderung der Übergangsbestimmungen in § 55 nur der Zeitpunkt der Zertifizierung nach hinten geschoben werde, nicht jedoch der Zeitpunkt, ab dem schon die Nachhaltigkeitsanforderungen eingehalten werden müssen. „Weiterhin herrscht in einigen Bereichen Unklarheit darüber, welche Vorgaben Biomasse einhalten muss, die seit 1. Januar 2022 eingesetzt wurde.“

Daneben habe die insgesamt zu kurze Einführungsfrist der BioSt-NachV von drei Wochen im Dezember 2021 dazu geführt, dass offene Fragen zur praktischen Umsetzung der Zertifizierung auch heute noch nicht geklärt seien, was auch die Zertifizierungen verzögere. „Wir empfehlen daher diese Probleme und Unklarheiten mithilfe eines runden Tisches von Betreibern von Bioenergieanlagen, Netzbetreibern, Bundesregierung, Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Zertifizierungssystemgebern und Auditoren zu adressieren, damit die Zertifizierungen künftig zügig vonstattengehen kann.“ (ContextCrew)

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