Im Falle der Entsorgung ausschließlich gewerblicher Siedlungsabfälle richtet sich der Anschluss- und Benutzungszwang an den Abfallerzeuger und -besitzer und nicht an den Grundstückseigentümer. Zu dieser Auffassung gelangt das Verwaltungsgericht des Saarlandes unter Verweis auf die Gewerbeabfallverordnung im Streit ...
VG Saarland: Gewerbeabfallverordnung schlägt Abfallwirtschaftssatzung
Anschluss- und Benutzungszwang kann sich an den Mieter richten
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