RWE-Kraftwerksabfalldeponie Inden darf erweitert werden

Der Energieversorger RWE darf seine im nordrhein-westfälischen Kreis Düren betriebene „Kraftwerksabfalldeponie II Tagebau Inden“ ausbauen. Die Bezirksregierung Köln hat Anfang März die vor drei Jahren beantragte Vergrößerung der Ablagerungsfläche um ca. fünf Hektar und die sich damit ergebende Kapazitätserweiterung um 2,3 Mio Kubikmeter genehmigt. Die Deponielaufzeit bis Ende 2032 sowie der Katalog der zur Ablagerung genehmigten Abfälle bleiben unverändert.

Die Kraftwerksdeponie Inden wurde von der Bezirksregierung 2009 als Monodeponie der Deponieklasse I (DK I) mit einem Volumen von rund 19 Mio Kubikmetern planfestgestellt. Mit Stand Ende 2019 betrug das Deponierestvolumen noch 7,1 Mio Kubikmeter. Dies reicht allerdings nicht aus, um sämtliche Kraftwerksabfälle, die noch bis zur geplanten Beendigung der Kohleverstromung im Kraftwerk Weisweiler im April 2029 anfallen, abzulagern. So seien die Aschegehalte der im Tagebau Inden gewonnenen und im Kraftwerk Weisweiler eingesetzten Braunkohle tatsächlich höher ausgefallen als seinerzeit geplant, begründete RWE seinen Antrag auf Kapazitätserweiterung.

Das sich durch die jetzt genehmigte Deponieerweiterung ergebende neue Deponierestvolumen von 9,4 Mio Kubikmetern soll größtenteils für die Abfälle aus dem Kraftwerk Weisweiler zur Verfügung stehen. RWE rechnet bis zum Ende der Ablagerungsphase im Jahr 2032 mit rund 8,1 Mio Kubikmetern Kraftwerksreststoffen, davon 1,1 Mio Kubikmeter REA-Gips. Rund 1,0 Mio Kubikmeter Deponievolumen werden zudem auf aufbereitete Rostaschen und Gips der Müllverbrennungsanlage Weisweiler und nochmals 300.000 Kubikmeter auf RWE-eigene mineralische Abfälle entfallen. Durch die Nutzung der bereits bestehenden Infrastruktur sowie die räumliche Nähe zum Kraftwerk und zur MVA Weisweiler seien keine neuen Erschließungs- bzw. Betriebseinrichtungen notwendig.

Die Bezirksregierung Köln folgt der Argumentation von RWE. Die Erweiterung der Kraftwerksabfalldeponie Inden diene dem bedeutenden öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Abfallbeseitigung. Für das Vorhaben sprächen insbesondere auch dessen Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit, heißt es im Planfeststellungsbeschluss. Auch habe sich keine alternative Lösung für eine ortsnahe Schaffung des notwendigen Deponieraums aufgedrängt.

Der Planfeststellungsbeschluss ist hier abrufbar. Gegen den Bescheid kann bis zum 22. Mai beim Oberverwaltungsgericht Münster Klage erhoben werden.

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