Gülle eines Schweinemastbetriebs, die bis zur Auslieferung an Landwirte zwischengelagert, und dann zur Düngung von Flächen eingesetzt wird, ist kein Abfall im Sinne der EU-Abfallrahmenrichtlinie, sondern ein Nebenprodukt. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Vorabentscheidungsersuchen des ...
Nur im Falle der sicheren Wiederverwendung ist Gülle Nebenprodukt und nicht Abfall
Vorabentscheidung des EuGH zu Auflagen der irischen Umweltbehörde
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