VGH München weist Klage von Landkreis gegen Freistaat ab Landkreise sind grundsätzlich verpflichtet, für die Kosten einer Ersatzvornahme bei der Altlastenbeseitigung aufzukommen. Wie aus der Kurzbegründung eines Urteils (Az. 4 B 95.2874) des bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (VGH), München, hervorgeht, ...
Landkreise müssen sich an Kosten für Altlastensanierung beteiligen
Sie können diesen Artikel nur mit einem gültigen Abonnement und erfolgter Anmeldung nutzen. Registrierte Abonnenten können nach Eingabe Ihre E-Mail Adresse und Passworts auf alle
Artikel zugreifen.
- Anzeige -