• Die Gemeinnnützigkeit für die Auftragsforschung bei den Großforschungseinrichtungen, den Blaue Liste-Einrichtungen, der Max-Planck-Gesellschaft, der Deutschen Forschungsgemeinschaft und der Fraunhofer Gesellschaft bleibt erhalten. Mit der nunmehr beabsichtigten Ergänzung des Paragraphen 69 der Abgabenordnung ...
Kurz berichtet
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