Das ab 1. März durch die Altholzverordnung geltende Deponierungsverbot gilt auch für den Fall, dass ein Deponiebetreiber über eine länger geltende Ablagerungsgenehmigung im Planfeststellungsbeschluss verfügt. Die Verordnung sei gegenüber den Genehmigungsbescheiden das übergeordnete Recht. Diese Interpretation ...
EUWID berichtete in seiner Ausgabe vom 11. Februar 2003
Rückblende: „Deponierungsverbot für Altholz gilt trotz Ablagerungsgenehmigung“
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