BGH-Entscheidung zu Nebenkostenabrechnung

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Wenn die „kalten“ Betriebskosten vereinbarungsgemäß nach dem Verhältnis der Fläche der Mietwohnung zur Gesamtwohnfläche umzulegen sind, hat der Vermieter die auf leerstehende Wohnungen entfallenden Betriebskosten grundsätzlich selbst zu tragen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshof (VIII ZR 159/05 ...

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