Batterieverordnung tritt am 17. August in Kraft

Die neue EU-Batterieverordnung tritt Mitte August in Kraft. Der Gesetzestext wurde heute im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Da die Verordnung erst 20 Tage später in Kraft tritt, ist der 17. August das konkrete Datum. Angewendet werden sollen die neuen Vorgaben allerdings erst ab dem 18. Februar 2024. Durch die Umstellung der bisherigen Batterierichtlinie auf die Verordnung gelten die Neuregelungen dann unmittelbar ohne weitere Anpassung in allen Mitgliedstaaten.

Für eine Reihe von Regelungen gelten aber zum Teil noch deutlich längere Übergangsfristen. So müssen die rechtlichen Regelungen zu Altbatterien erst ab August 2025 angewendet werden. Dies betrifft etwa die Vorgaben zur Herstellerverantwortung sowie zur Sammlung, Behandlung und Verwertung von Batterien. Die Anhebung der Sammelziele für Gerätebatterien wird in zwei Schritten auf 63 Prozent bis Ende 2027 und auf 73 Prozent bis Ende 2030 vollzogen. Für die neu geschaffene Kategorie der Batterien aus sogenannten „leichten Verkehrsmitteln“, wie z.B. Elektrofahrrädern oder E-Scootern, wurden Sammelziele von 51 Prozent bis Ende 2028 sowie 61 Prozent bis Ende 2031 festgeschrieben.

Auch für die Entnehmbarkeit von Batterien aus Geräten gilt noch eine längere Übergangsfrist. So müssen Hersteller erst ab Februar 2027 sicherstellen, dass Gerätebatterien aus Produkten leicht von Endnutzern entfernt und ausgetauscht werden können.

Die Verordnung schreibt zudem vor, dass bis Ende 2027 mindestens 50 Prozent und bis Ende 2031 mindestens 80 Prozent des Lithiums aus Altbatterien verwertet werden müssen. In Abhängigkeit von den Marktentwicklungen und technologischen Entwicklungen sowie der Verfügbarkeit von Lithium können diese Vorgaben allerdings noch durch delegierte Rechtsakte der EU-Kommission geändert werden. Für Nickel-Cadmium-Batterien wurde ein Recyclingeffizienzziel von 80 Prozent bis Ende 2025 und für andere Altbatterien von 50 Prozent bis Ende 2025 festgelegt.

Noch Fragezeichen bei Vorgaben zum Rezyklateinsatz

Die Batterieverordnung enthält erstmals auch Vorgaben zum Einsatz von Rezyklaten für die Produktion von neuen Industriebatterien, Starterbatterien und Akkus für Elektrofahrzeuge. Ab August 2031 sollen diese Batterien mindestens 16 Prozent Kobalt, 85 Prozent Blei und jeweils sechs Prozent Lithium und Nickel aus dem Recycling enthalten. Ab 2036 steigen die Vorgaben dann auf 26 Prozent bei Kobalt, zwölf Prozent bei Lithium und 15 Prozent bei Nickel an.

Die Regelungen zum Rezyklateinsatz sind allerdings noch mit einigen Fragezeichen versehen. So wird in der Verordnung zwar ausdrücklich betont, dass zur Anrechnung des Rezyklatgehaltes auch Abfälle aus der Batterieproduktion genutzt werden dürfen, da diese zunächst „die wichtigste Quelle für Sekundärrohstoffe für die Batterieerzeugung“ darstellten und so die nötige Recyclinginfrastruktur schneller entwickelt werden dürfte. Bei den im Produktionsprozess wiederverwendeten Nebenprodukten der Batterieerzeugung, wie Ausschuss, handele es sich aber nicht um Abfälle, so dass diese Nebenprodukte nicht auf die Zielvorgaben für den Rezyklatgehalt angerechnet werden, heißt es weiter. Wie Abfälle und Nebenprodukte aus der Batterieproduktion unterschieden werden sollen, wird in der Verordnung nicht klar.

Allerdings soll in den nächsten drei Jahren noch per delegiertem Rechtsakt eine Methode für die Berechnung und Überprüfung des in neuen Batterien und Akkus enthaltenen Anteils der aus Abfällen der Batterieerzeugung oder aus Verbraucherabfällen gewonnenen Metalle Kobalt, Blei, Lithium und Nickel festgelegt werden. Außerdem muss die Kommission bis Ende 2028 prüfen, ob die Vorgaben zum Rezyklateinsatz aufgrund der bestehenden und prognostizierten Verfügbarkeit von aus Abfällen wiedergewonnenem Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel und in Anbetracht des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts geändert werden müssen. Alle Zielvorgaben sollten der Verfügbarkeit von Abfällen, aus denen solche Stoffe wiedergewonnen werden können, der technischen Durchführbarkeit der betreffenden Verwertungs- und Erzeugungsverfahren sowie der Zeit, die die Wirtschaftsakteure benötigen, um ihre Liefer- und Erzeugungsverfahren anzupassen, Rechnung tragen, heißt es in der Verordnung.

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