ZSVR überarbeitet Katalog und Leitfaden

 

 

 

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) überarbeitet derzeit den Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen. Er soll noch Mitte Juli als Ausgabe 2023 veröffentlicht werden und die aktuelle Ausgabe 2022 ersetzen. Zudem werden erstmals Änderungen am Leitfaden vorgenommen, der erklärt, wie der Katalog konkret anzuwenden ist. Derzeit haben die beteiligten Kreise im Konsultationsverfahren die Möglichkeit, noch bis zum 22. Mai der ZSVR ihre Anmerkungen zum Entwurf mitzuteilen.

Die neue Entwurfsfassung beinhaltet zehn Produktgruppen mit insgesamt 25 Produkten. Unter anderem geht es beim Katalog um Produktgruppen wie „Weiße Ware“, Heimwerker und Garten und Kfz. Bei Weißer Ware ordnet die ZSVR Verpackungen für Heizungen, z. B. Wärmepumpen, durchweg als nicht systembeteiligungspflichtig ein. Ebenfalls nicht beteiligungspflichtig sind demnach im Heimwerkerbereich Messgeräte für elektromagnetische Größen aller Art, weil sie typischerweise in der Industrie und bei großgewerblichen Anfallstellen anfallen. Dazu zählen insbesondere Telekommunikationsunternehmen, der Maschinen- und Anlagenbau, Kraftwerke, der Bergbau sowie Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle nicht in haushaltstypischem Rhythmus in Umleerbehältern bis zu 1.100 Litern abgeholt werden können.

Hingegen sind stationäre oder mobile Geräte zur Messung der Geschwindigkeit von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr beteiligungspflichtig. Grund laut ZSVR: Diese Geräte fielen typischerweise in Privathaushalten und vergleichbaren Anfallstellen, wie Polizeibehörden und Kommunalverwaltungen, an.

In der Gruppe Elektrokleingeräte ordnet die ZSVR Verkaufsverpackungen für bis zu drei Akkuladegeräte grundsätzlich als systembeteiligungspflichtig ein. In der Produktgruppe KFZ werden Verkaufsverpackungen, Umverpackungen und Versandverpackungen von Ladegeräten für Elektrofahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge aller Art als systembeteiligungspflichtig eingeordnet, weil sie typischerweise in Privathaushalten und vergleichbaren Anfallstellen wie Verleihstationen und Verkehrsbetrieben oder auch Fahrradwerkstätten anfallen. 

Im Gegensatz dazu sind Verpackungen von Ladesäulen für Kfz aller Art nicht systembeteiligungspflichtig. Denn diese würden typischerweise bei Elektroinstallationsbetrieben anfallen, deren Verpackungsabfälle nicht in haushaltstypischem Rhythmus in Umleerbehältern bis zu 1.100 Litern abgeholt werden können. Zwar fielen diese Geräteverpackungen teilweise auch in privaten Haushalten und vergleichbaren Anfallstellen an. Doch seien sie nicht beteiligungspflichtig, weil der Anteil der Geräteverpackungen, der bei Elektroinstallationsbetrieben oberhalb des Mengenkriteriums oder anderen großgewerblichen Betrieben anfällt, überwiege.        

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