Die kommunalen Spitzenverbände und der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) sehen die kommunale Organisationsfreiheit unangemessen eingeschränkt. Grund ist der § 2b Umsatzsteuergesetz, nach dem ab 2021 Leistungen zwischen einer Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) und ihrer Trägerkommune steuerpflichtig werden ...
VKU gegen Besteuerung von Leistungen der AöR
Umsatzsteuer
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