Der Bergwerksbetreiber TKDZ, eine Tochterfirma der österreichischen Porr-Gruppe, darf im Josef-Stollen im rheinland-pfälzischen Wellen keinen Gleisschotter für den Untertageversatz nutzen. Das Verwaltungsgericht Trier lehnte eine Klage von TKDZ auf Zulassung eines Sonderbetriebsplans ab. Nach Überzeugung des Gerichts konnte das Unternehmen nicht nachweisen, dass das aus Italien stammende Material keine gefährlichen Stoffe, insbesondere Asbest, enthält. Gegen das Urteil (Az. 9 K 207/23.TR vom 16. Oktober 2023) kann innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Koblenz beantragt werden.
TKDZ betreibt in Wellen das größte Bergwerk in Rheinland-Pfalz und fördert im Untertagebetrieb Dolomit. Die durch dessen Abbau im Berg entstehenden Hohlräume müssen versetzt werden. Zur Verfüllung darf das Unternehmen gemäß eines 2009 erteilten Sonderbetriebsplans „Versatz“ neben eigenem Material auch bergfremdes Material wie Abfälle einsetzen. Allerdings muss dabei jedes Mal ein weiterer versatzfeld- und vorhabenbezogener Sonderbetriebsplan vorgelegt werden, der den Nachweis enthält, dass ausschließlich nicht gefährliche Abfälle versetzt werden sollen.
Keine Zulassung wegen Asbestkonzentration und fehlender Herbizidwerte
Nach Ansicht des Landes Rheinland-Pfalz konnte TKDZ diesen Nachweis für eine geplante Verwertung von 300.000 Tonnen Gleisschotter aus Italien nicht erbringen, weswegen das Land die Zulassung des beantragten Sonderbetriebsplans im Februar 2023 ablehnte. Insbesondere monierte das Land das Fehlen konkreter Werte für Herbizide sowie nur unzureichende Werte für Asbest. Zudem würden die vom Bergwerksbetreiber dargestellten Maßnahmen zum Arbeitsschutz nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen.
Die von TKDZ beim Verwaltungsgericht Trier eingereichte Klage gegen die Nichtzulassung des Gleisschotter-Versatzes wurde nun abgewiesen. Wie das Gericht in einer Pressemitteilung erläutert, sehen die aktuellen einschlägigen Rechtsvorschriften des Bergrechts – anders als zum Zeitpunkt des Erlasses des Sonderbetriebsplans Versatz – zwar keinen generellen Ausschluss des Versatzes auch gefährlicher Abfälle vor. Allerdings unterlägen als gefährlich eingestufte Abfallstoffe der Gefahrstoffverordnung, deren Regelungen nach heutiger Rechtslage auch im Bergrecht Anwendung fänden.
Da der zum Bergversatz vorgesehene italienische Gleisschotter nach einer in Italien vorgenommenen Einstufung gefährliche Stoffe enthalte und eine anderweitige Einstufung durch deutsche Behörden nicht erfolgt sei, handele es sich bei diesem Material somit um einen Gefahrstoff im Sinne der Gefahrstoffverordnung. Die Ablehnung der von TKDZ begehrten Zulassung durch das Land sei im Ergebnis daher rechtmäßig.
Asbestgehalt zu wenig beprobt: Nur eine statt 600 Laborproben
Im Zulassungsantrag hatte TKDZ den Asbestgehalt des für die Verfüllung vorgesehenen italienischen Gleisschotters auf 0,1 Masseprozent beziffert, womit die Asbestkonzentration knapp unterhalb des zulässigen Konzentrationsgrenzwertes liegen würde. Allerdings hatte das Unternehmen hierfür lediglich eine Laborprobe vorgelegt, was das VG Trier als nicht ausreichend bewertete. Aus Sicht der Richter wären bei der vorgesehenen Versatzmenge von 300.000 Tonnen nach den einschlägigen rechtlichen Vorgaben etwa 600 Proben notwendig. Deshalb habe TKDZ die in Italien vorgenommene Einstufung des Gleisschotters als gefährlich nicht entkräften können.
Unbeachtlich sei in diesem Zusammenhang auch, dass es sich um geogen bedingten, also natürlich im Gestein vorkommenden Asbest handele. Das grundsätzliche Gefährdungspotential von Asbest bestehe unabhängig von einer eventuellen industriellen Aufarbeitung, argumentiert das Gericht.
Defizitärer Arbeits- und Gesundheitsschutz
Im Übrigen stellten die Richter fest, dass die Nachweise zum Arbeits- und Gesundheitsschutz defizitär seien. So habe TKDZ beispielsweise kein Konzept dargelegt, welches gewährleiste, dass zur Vermeidung der Entstehung asbesthaltiger Stäube der gesamte Versatz hinreichend durchfeuchtet werde.
Eine Beeinträchtigung des Fauna-Flora-Habitat-Gebiets „Nitteler Fels und Nitteler Wald“ vermochten die Richter indes nicht festzustellen. Das Land Rheinland-Pfalz hatte die Nichtzulassung des Gleisschotter-Versatzes u. a. auch mit dem fehlenden Nachweis der FFH-Verträglichkeit begründet.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier kann hier heruntergeladen werden.




