Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat mit Urteil vom 17. Juni entschieden, dass ein Kunststoffbehälter für Seifenblasenlösung – einschließlich Schraubverschluss mit integriertem Blasring und zusätzlichem Geschicklichkeitsspiel – nicht als systembeteiligungspflichtige Verpackung im Sinne des Verpackungsgesetzes einzustufen ist (Aktenzeichen: 7 A 164/23). Geklagt hatte ein internationaler Spielwarenhersteller aus Italien, vertreten durch die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft. Das Urteil gilt nicht nur als wichtige Einzelfallentscheidung, sondern auch als richtungsweisend für die gesamte Spielwarenbranche und andere Hersteller kombinierter Produkte.
Behälter: Keine Verpackung, aber integraler Produktbestandteil
Im Zentrum der Entscheidung steht die Frage, ob der betreffende Seifenblasenbehälter eine Verpackung im gesetzlichen Sinne darstellt oder ob er als integraler Bestandteil des Produkts zu werten ist. Das Gericht stellte klar, dass Verpackung im Sinne des VerpackG definitionsgemäß eine dienende Funktion im Verhältnis zur Ware erfüllen muss – etwa zur Aufnahme, Handhabung oder zum Schutz. Ein Gegenstand, der nicht lediglich diese unterstützenden Funktionen übernimmt, sondern selbst wesentlicher Bestandteil des Produkts ist, könne nicht zugleich als Verpackung gelten.
Nach Ansicht der Kammer trifft Letzteres auf das streitgegenständliche Seifenblasenprodukt eindeutig zu: Der Kunststoffbehälter sei funktional notwendig für die Aufbewahrung, den Transport und insbesondere für die Nutzung der enthaltenen Seifenblasenlösung. Ohne ihn könne die bestimmungsgemäße Verwendung – das Herstellen von Seifenblasen – nicht erfolgen....




