VG Osnabrück grenzt Werbung und „Ware“ im Verpackungsrecht neu ab

Briefumschläge mit bloßer Werbung meist nicht systembeteiligungspflichtig

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat die Systembeteiligungspflicht für bestimmte Werbesendungen deutlich eingegrenzt. Nach dem Urteil von Anfang Mai sind Briefumschläge mit bloßen Werbeanschreiben, Flyern oder Kundeninformationen keine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, weil deren Inhalte keine „Ware“ im Sinne des Verpackungsgesetzes darstellen. Anders entschied das Gericht bei einer Werbebroschüre mit Katalogcharakter (Az.: 7 A 162/24).

Das Gericht musste klären, wann gedruckte Werbung im Sinne des Verpackungsgesetzes als „Ware“ gilt und wann nicht. Hintergrund war ein Streit zwischen einem Post- und Logistikunternehmen und der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) über die Einstufung mehrerer Briefsendungen.

Die ZSVR hatte sämtliche Versandhüllen als systembeteiligungspflichtige Verpackungen eingestuft. Begründung: Die Umschläge seien mit „Waren“ befüllt, weil Werbematerialien Handelsgeschäfte fördern und selbst Teil wirtschaftlicher Wertschöpfung seien. Das Gericht folgte dieser weiten Auslegung jedoch nur teilweise.

Gericht: Nicht jede Werbung ist eine Ware

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