Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger hat Anspruch auf Schadenersatz für die Mitbenutzung der kommunalen Altpapierentsorgung gegen ein duales System erstritten. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße gab der Klage einer Kommune in einem Vorbehaltsurteil statt (Urteil vom 27. Juni, Az.:4K 388/23.NW).
Im konkreten Fall hatten sich ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und mehr als zwei Drittel der Systembetreiber per Abstimmungsvereinbarung darauf geeinigt, dass die Systeme gegen Entgelt das kommunale Altpapiersammelsystem mitbenutzen und während der Vertragslaufzeit die Herausgabe von Anteilen am Sammelgemisch an die Systeme ausgeschlossen ist. Ein Systembetreiber wehrte sich dagegen, indem er das zu zahlende Mitbenutzungsentgelt um einen vermeintlich zustehenden Schadensersatzanspruch kürzte. Er verwies darauf, dass er dieser Vereinbarung nicht zugestimmt habe und auf den Herausgabeanspruch nicht verzichte. An den Verzicht von zwei Dritteln der Systeme sei er nicht gebunden. Allein Vereinbarungen zur gemeinsamen Sammlung der PPK-Abfälle könnten durch Mehrheitsbeschluss durch den gemeinsamen Vertreter der dualen Systeme vereinbart werden. Regelungen zur gemeinsamen Verwertung seien dagegen individuell zwischen jedem System und dem örE abzustimmen.
Der örE erhob daraufhin Klage. Das Gericht erkannte zwar den Anspruch des örE an, setzte jedoch die Entscheidung über den aufgerechneten Schadensersatzanspruch aus, da die Frage einer möglichen Amtspflichtverletzung in den Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit fällt....




