Die Klärschlammverordnung setzt konkrete Zielvorgaben zur Phosphorrückgewinnung. Diese bleiben bestehen. „Die Verordnung wird nicht mehr aufgeschnürt“, betonte Claus Gerhard Bannick vom Umweltbundesamt (UBA) während einer Diskussionsveranstaltung des Bundesverbands der Deutschen Entsorgungswirtschaft (BDE) auf der IFAT in München. Die Aufgaben seien klar und benannt, adressiert und würden bearbeitet. Das sei auch auf dem Branchendialog des Bundesumweltministeriums am 6. Mai in Berlin deutlich geworden. „Wenn der Wille da ist, können wir die vorhandenen Ziele noch schaffen. Wir müssen aber jetzt beginnen. Es ist fünf vor zwölf“, mahnte er.
Zahlreiche Herausforderungen
Es gebe bei der Phosphorrückgewinnung zahlreiche rechtliche, ökonomische, fachtechnische und strukturelle Herausforderungen, die jede für sich in einem Spannungsfeld seien, erklärte Bannick. Auf rechtlicher Seite stünden sich das Umwelt- und das Agrarrecht sowie das Bundes- und das Landesrecht gegenüber, wobei für die P-Rückgewinnung insbesondere das Dünge- und das Bodenschutzrecht eine Rolle spielten. Im europäischen Recht seien vor allem die Düngeprodukteverordnung und die Kommunalabwasserrichtlinie, deren revidierte Fassung voraussichtlich im Herbst verabschiedet werde, für die P-Rückgewinnung relevant.
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