Das Umweltbundesamt hat entschieden, dass Wasserballons beziehungsweise Wasserbomben-Sets nicht unter den Anwendungsbereich des Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG) fallen. In einer veröffentlichten Allgemeinverfügung vom 2. Oktober stellt die Behörde fest, dass die Produkte keiner der in Anlage 1 des Gesetzes genannten Produktarten zuzuordnen und somit nicht abgabepflichtig sind.
Im Zentrum der Entscheidung steht die Abgrenzung gegenüber abgabepflichtigen Luftballons. Nach Auffassung des UBA erfüllen Wasserballons das entscheidende Tatbestandsmerkmal nicht: Sie seien nicht dazu bestimmt, mit Luft oder Gas aufgeblasen zu werden. Vielmehr würden sie „ausschließlich nur mit Wasser befüllt werden können“, da die Gummiringe der Ballons einen Lufteintrag abdichteten. Damit fielen sie „per se“ nicht unter die abgabepflichtigen Luftballons.
Zur Begründung stützt sich das Amt auf die EU-Leitlinien zur Einwegkunststoffrichtlinie (EWKRL) sowie auf eine Bundestagsdrucksache, in der die Gesetzesbegründung zu § 12 EWKFondsG die Auslegung „Luft oder Gas“ ausdrücklich aufgreift....



