Transport von Klärschlamm auf der Straße unterliegt dem Kreislaufwirtschaftsgesetz

Der Transport von Klärschlamm durch ein Saug- und Pumpfahrzeug von einer betrieblichen Abwasserbehandlungsanlage zu einer kommunalen Kläranlage fällt unter das Kreislaufwirtschaftsgesetz. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig vergangene Woche entschieden.

Die auf die Feststellung gerichtete Klage eines Pharma-Unternehmens, dass das KrWG auf den Transport von Klärschlamm auf der Straße keine Anwendung findet, blieb vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen zunächst ohne Erfolg. Hiergegen legte die Klägerin in der nächsten Instanz vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim erfolgreich Berufung ein.

Die Richter am Bundesverwaltungsgericht änderten die im letzten Jahr getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nun und wiesen die Berufung der Klägerin zurück. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Nach der Abfallrahmenrichtlinie seien Abwässer aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie nur ausgeschlossen, soweit sie bereits von anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften abgedeckt sind. Solche gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften existierten für den Transport von Klärschlamm auf der Straße nicht, entschieden die Richter.

Aus Sicht des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen ist die Entscheidung für die kommunale Praxis durchaus von Relevanz, da der Transport von Klärschlämmen auf der Straße mittels eines Saug- und Pumpfahrzeuges auch von einer kommunalen Kläranlage zu einer anderen kommunalen Kläranlage erfolgen kann, um dort die weitere Entwässerung des Klärschlamms durchzuführen. Es sei fraglich, ob auch insoweit das Abfallrecht Anwendung findet, heißt es in einer ersten Reaktion des Verbandes. Das werde sich erst aus der Begründung des Urteils entnehmen lassen.

Der Kommunalverband verweist in diesem Zusammenhang auch auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2017, wonach der Transport von Klärschlamm aus Kleinkläranlagen auf privaten Grundstücken mit einem Saug- und Pumpfahrzeug im Rahmen der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung nicht dem Abfallrecht und damit nicht dem KrWG unterfällt. Die Richter hätten damals darauf abgestellt, dass das Abfallrecht keine Anwendung findet, weil der Klärschlamm aus Kleinkläranlagen einer „rollenden Abwasseranlage“ – also dem Saug- und Pumpfahrzeug – zugeführt wird. Dadurch greife der Ausschlusstatbestand des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, wonach das Abfallrecht nicht gilt, wenn Stoffe oder Gegenstände in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden.

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