In einem erst vor kurzem veröffentlichten Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen die Anforderungen an die Trägerschaft von Altkleider-Sammlungen unter dem Logo einer gemeinnützigen Organisation klargestellt. In seinem Beschluss vom 24.03.2015 (Aktenz. 20 B 962/14) bestätigt das OVG NRW ...
Träger einer Sammlung muss diese auch tatsächlich verantworten und steuern können
Beschluss des OVG NRW zur Altkleidersammlung unter gemeinnützigem Logo
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