Eine Kommune muss bei der Ausschreibung von Entsorgungsleistungen nur jene Daten und Fakten bekanntgeben, die ihr vorliegen oder die sie in vergleichsweise kurzer Zeit mit begrenztem administrativem Aufwand beschaffen kann. Zu dieser Auffassung gelangt das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem Beschluss vom 10. ...
Risiko durch ungenaue Mengenangaben bleibt
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