Recyclingfähigkeit: ZSVR fordert für Faserverbunde künftig Einzelfallnachweis

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat den neuen Entwurf des Mindeststandards zur Bemessung des recyclinggerechten Designs von Verpackungen veröffentlicht. Die inhaltliche Fortentwicklung der Ausgabe 2021 werde mit Veröffentlichung am 1. September dieses Jahres zur Ausgabe des Mindeststandards 2022, teilte die ZSVR mit. Zum neuen Entwurf sind bis zum 22. Juli schriftliche Stellungnahmen möglich.

Im Vorfeld hat der Expertenkreis III – Recyclinggerechtes Design auf Basis des Mindeststandards – Ausgabe 2021 eine Empfehlung zur Überarbeitung des Mindeststandards und Überführung neuer Erkenntnisse in eine neue Ausgabe 2022 erarbeitet.

Eine wesentliche Änderung im Vergleich zur bisherigen Fassung betrifft faserbasierte Verbundverpackungen, die als schwierig zu recyceln gelten. Um den Mindeststandard einzuhalten, muss für faserbasierte Verbundverpackungen - außer Flüssigkeitskartons - und bei PPK-Verpackungen für flüssige und pastöse Füllgüter der Nachweis erbracht werden, dass der Faseranteil des über die Altpapiertonnen oder gelben Tonnen gesammelte Verbundmaterial tatsächlich recycelt wird. Laut Entwurf streben ZSVR und UBA an, in einer zukünftigen Aktualisierung des Mindeststandards hierzu nähere Kriterien für die Bemessung aufzunehmen. Die Einzefallprüfung gilt auch für sonstige faserbasierte Verbundverpackungen - ohne metallische Hauptkomponente – wie kaschierte Faltschachteln, Kombidosen und beschichtete Papiere. Auch für PPK-Verpackungen (ohne Verbunde auf PPK-Basis) mit flüssigen oder pastösen Füllgütern ist ein Einzelnachweis zu erbringen.

Stoffe dieser Verpackungen, die keine Faserstoffe sind, müssen durch eine geeignete Prüfmethode quantitativ erfasst und bei der Berechnung der Faserstoffausbeute abgezogen werden. Eine dafür geeignete Prüfmethode sei z.B. PTS-RH 025/2022.

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