Persönliche Unzuverlässigkeit begründet Untersagung einer gewerblichen Sammlung

VGH-Urteil zu Altkleidersammlung

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Einem gewerblichen Abfallsammler kann gemäß Paragraf 18 Abs. 5 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) die gewerbliche Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen wegen persönlicher Unzuverlässigkeit untersagt werden, wenn dieser einschlägig dafür bekannt ist, dass er Rechtsvorschriften nicht einhält. Das hat der ...

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