Einem gewerblichen Abfallsammler kann gemäß Paragraf 18 Abs. 5 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) die gewerbliche Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen wegen persönlicher Unzuverlässigkeit untersagt werden, wenn dieser einschlägig dafür bekannt ist, dass er Rechtsvorschriften nicht einhält. Das hat der ...
Persönliche Unzuverlässigkeit begründet Untersagung einer gewerblichen Sammlung
VGH-Urteil zu Altkleidersammlung
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