OVG Münster gibt Beschwerden gegen Untersagungen von gewerblichen Altkleider-Sammlungen statt

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Gleich in vier Beschlüssen hat ein gewerblicher Alttextilsammler einen Erfolg vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster erfochten. Der 20. Senat des OVG hat in vier vorläufigen Rechtsschutz- verfahren den Beschwerden eines Unternehmens, das gewerblich mittels Containern Alttextilien sammelt, stattgegeben und damit die Sammlungen des Unternehmens in den Städten Leverkusen, Krefeld und Herne sowie im Kreis Steinfurt vorläufig erlaubt (Aktenzeichen 20 B 122/13, 20 B 476/13, 20 B 530/13 und 20 B 607/13 vom 19.07.2013). Die Sammlungen waren zuvor von den Behörden untersagt worden, was die Verwaltungs- gerichte Köln, Gelsenkirchen und Münster in den Vorinstanzen bestätigt hatten.

Die nach Kreislaufwirtschaftsgesetz angezeigten gewerblichen Alttextiliensammlungen hatten die Behörden jeweils mit sofortiger Wirkung untersagt und zur Begründung unterschiedliche Gesichtspunkte an: Das Unternehmen sei unzuverlässig, weil es ohne Sondernutzungserlaubnis Sammelcontainer im öffentlichen Straßenraum aufgestellt habe; die Sammlungsanzeige sei nicht vollständig gewesen, insbesondere fehlten Angaben zu den genauen Containerstandorten; die Sammlung konkurriere mit einer bereits bestehenden Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.

Die in der ersten Instanz zuständigen Verwaltungsgerichte lehnten die vorläufigen Rechtsschutzanträge des Unternehmens jeweils ab.

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