Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung müssen weder irgendwelche Nachweise, noch ein Führungszeugnis und auch kein Auszug aus dem Gewerberegister beigefügt werden. Ebenso wenig darf eine Liste der Containerstandorte verlangt werden. Dies entschied das niedersächsische OVG in Lüneburg im vorläufigen Rechtsschutz ...
OVG Lüneburg bremst Informationswünsche bei der Anzeige gewerblicher Sammlungen
Zurückhaltung beim „Hinzuerfinden“ von Vorlageverpflichtungen angemahnt
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