Langer Weg zur Mülltonne kein Grund für einstweilige Verfügung

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Versperrt ein Miteigentümer eines Grundstücks einem anderen Eigentümer den direkten Weg zur Mülltonnenanlage, ist dies noch kein Grund für eine einstweilige Verfügung, wenn der Zugang, über einen anderen, wenngleich beschwerlicheren Weg möglich ist. Es sei zumutbar, den normalen Klageweg zu beschreiten, ...

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