
In Sachen Umsatzbesteuerung von Holzhackschnitzeln zur Verbrennung liefert ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums nun eine Klarstellung: Ab dem 6. Dezember 2024 unterliegen Altholzhackschnitzel, die zur Verbrennung bestimmt und geeignet sind – etwa durch ihre Aufmachung oder einen Feuchtegehalt unter 25 Prozent – dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent.
Dies gilt für alle Arten der thermischen Verwertung, etwa im Rahmen der Stromproduktion oder zum Heizen öffentlicher oder privater Räumlichkeiten. „Nach unserem Verständnis hat das Ministerium damit alle unsere Hinweise aufgenommen, wofür wir sehr dankbar sind“, teilte der Bundesverband der Altholzaufbereiter und -verwerter (BAV) auf Anfrage mit.
Darüber hinaus könne der reduzierte Steuersatz auch bei einem höheren Feuchtegehalt angewendet werden, erläutert das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben: „Bei Lieferung von Holzhackschnitzeln mit einem Feuchtegehalt von 25 Prozent und mehr kann der ermäßigte Steuersatz gleichwohl zur Anwendung kommen, wenn die Holzhackschnitzel im Einzelfall ohne weitere Bearbeitung (wie z.B. Lagerung oder Trocknung) unmittelbar thermisch vom Erwerber verwertet werden können, etwa weil er über eine Anlage verfügt, bei der auch eine Verbrennung von Holz mit einem höheren Feuchtegehalt möglich ist. Hierfür ist es ausreichend, wenn der Erwerber dies – ohne dass es offensichtlich unzutreffend ist – gegenüber dem leistenden Unternehmer versichert.“
Wie berichtet hatte ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 17. April dieses Jahres für erhebliche Unsicherheit bei den Betreibern von Biomasse(heiz)kraftwerken wie auch bei den Altholzaufbereitern gesorgt. Als Reaktion darauf hatte der BAV eine zeitnahe und eindeutige Klarstellung gefordert.



