Erfordert die Entsorgung eines Grundstücks ein Rückwärtsfahren des Abfallsammelfahrzeugs, so kann der öffentlich-rechtliche Entsorger die Bereitstellung der Abfälle auch an einem weiter vom Grundstück entfernten Ort verlangen. Das geht aus einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hervor ...
Keine direkte Abfallabfuhr, wenn Rückwärtsfahrt notwendig
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