ITAD: Strompreisbremse führt zu höheren Abfallgebühren

In einer umfangreichen Stellungnahme zur geplanten Strompreisbremse und der Abschöpfung sogenannter Übergewinne fordert die Interessengemeinschaft der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen in Deutschland, dass die Abfallverbrennung bei diesem Gesetzesvorhaben ausgenommen bleiben muss. Dabei stützt sich die ITAD insbesondere auf Besonderheiten des Betriebs von thermischen Abfallbehandlungsanlagen (TAB), deren Kernaufgabe die Behandlung von Siedungs- und Gewerbeabfällen darstellt: „TAB sind keine konventionellen Kraftwerke, und Abfall ist kein klassischer Brennstoff.“ Die Entsorgung von Abfällen stehe bei TAB im Vordergrund, nicht die Energieerzeugung.

Bei der Abfallentsorgung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger spielten ganz andere Preis-Mechanismen eine Rolle als bei der Erzeugung von Strom, so die ITAD in ihrer Stellungnahme. Insbesondere die direkt gebühren-finanzierten TAB – betrieben etwa durch Zweck-verbände oder AöR – unterlägen komplexen preisrechtlichen Vorgaben. So müssten etwa bei kommunalen TAB die Erlöse aus der Energieerzeugung mit den Abfallgebühren verrechnet werden. Aufgrund des spezifischen Finanzierungssystems bei den Kommunen entstünden genaugenommen im eigentlichen Sinne keine Gewinne, insbesondere keine Übergewinne. Diese wären rechtstechnisch nur möglich, wenn der gesamte für den Betrieb der Abfallverbrennungsanlage benötigte Finanzbedarf ausschließlich durch die Energieerlöse im Stromsektor erzielt würde. Nur in diesem Fall wäre dem Grunde nach eine Abschöpfung der darüber hinausgehenden Energieerlöse gerechtfertigt.

Komme es daher bei den TAB zur Gewinnabschöpfung von sogenannten Zufallsgewinnen aus der Energieerzeugung, steige der nicht gedeckte Finanzbedarf und es komme zu einer direkten bzw. indirekten höheren Gebühren- bzw. Umlagenfestsetzung, erläutert die ITAD. Damit könne es also rechtstechnisch nach Gebühren- und Preisrecht gar nicht zu einer Entlastung der Bürger kommen, da diese entweder über die hohen Strompreise oder über höhere Abfallentsorgungsgebühren belastet werden. Dies gelte insbesondere für überlassungspflichtige Abfälle.

Aus dem gesamten Konstrukt zum Gesetzgebungsverfahren ist klar, dass der Gesetzgeber den Finanzierungsmechanismus bei der Abfallentsorgung im Rahmen der Daseinsvorsorge scheinbar nicht erkannt oder identifiziert habe. Vielmehr gehe er von dem Leitbild eines privatrechtlich organisierten und auf Gewinnerzielung ausgerichteten Stromerzeugers aus, der nun tat-sächlich krisenbedingt hohe Erlöse erwirtschafte.

Sollte die Gewinnabschöpfung, so wie im gegenwärtigen Gesetzentwurf vorgesehen, umgesetzt werden, müssten viele TAB einen zweistelligen Millionenbetrag nicht über die Stromerlöse (hinzu komme noch der Wegfall der Erlöse aus den vermiedenen Netzentgelten), sondern über die Umlage bzw. die Abfallgebühren erheben.

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