
Zwei bedeutende Fälle von Verstößen gegen das Verpackungsgesetz haben zu hohen Strafen für die betroffenen Unternehmen geführt. Ein deutscher Lebensmittelhersteller sowie eine große, im Ausland ansässige Versandapotheke gerieten ins Visier der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Die Konsequenzen: Geldbußen und Nachzahlungen in Millionenhöhe. Die ZSVR hat diese Woche die beiden Fallberichte veröffentlicht.
Lebensmittelhersteller versäumt vier Jahre die Vollständigkeitserklärung
Ein deutscher Lebensmittelhersteller kam seiner gesetzlichen Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung vier Jahre in Folge nicht nach. Diese Erklärung ist für Unternehmen mit großen Verpackungsmengen verpflichtend und muss jährlich bis zum 15. Mai im Verpackungsregister LUCID hinterlegt werden.
Die ZSVR stellte fest, dass das Unternehmen dieser Pflicht nicht nachgekommen war, und meldete den Fall den zuständigen Vollzugsbehörden. Die darauffolgenden Ermittlungen führten zur Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von 35.750 €. Das Unternehmen legte Einspruch ein, musste jedoch letztlich zahlen – wenn auch mit einer Reduzierung um 2.000 € aufgrund der nachträglichen Abgabe der Erklärungen.
Versandapotheke verweigert jahrelang die Systembeteiligung
Noch gravierender war der Fall einer im Ausland ansässigen Versandapotheke, die zwar im Verpackungsregister LUCID registriert war, aber über fünf Jahre hinweg keinen Systembeteiligungsvertrag abgeschlossen hatte. Dies bedeutete, dass sie sich nicht an den Kosten für die Entsorgung und das Recycling ihrer Verpackungen beteiligte – ein klarer Verstoß gegen das Verpackungsgesetz.
Erst nach einer Warnung durch die ZSVR schloss das Unternehmen im Jahr 2023 die erforderlichen Verträge ab. Doch die verspätete Einhaltung der Vorschriften kam sie teuer zu stehen: Die Nachzahlungen für die Systembeteiligung beliefen sich auf mindestens zwei Mio €. Zudem drohen Bußgelder von bis zu 200.000 € pro Verstoß sowie mögliche Gewinnabschöpfungen durch die zuständigen Vollzugsbehörden.
Neben der Systembeteiligung hatte die Apotheke auch versäumt, die erforderlichen Vollständigkeitserklärungen für fünf Jahre abzugeben. Auch dies musste sie nachholen und sich von einem registrierten Prüfer bestätigen lassen.



