Hessischer VGH setzt Genehmigung für Altholz-Aufbereitung teilweise außer Vollzug

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat im Eilverfahren eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für eine Abfallbehandlungsanlage in Südhessen teilweise außer Vollzug gesetzt. Nach Auffassung des Gerichts hätte die Anlage zur Aufbereitung von Altholz nicht im vereinfachten Verfahren, sondern in einem förmlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung genehmigt werden dürfen.

Mit Beschluss vom 27. März stellte der VGH die aufschiebende Wirkung einer Klage von Nachbarn gegen die Genehmigung wieder her, soweit die Anlage die Behandlung nicht gefährlicher Abfälle durch Zerkleinerung und Siebung in einer Betriebseinheit gestattet (Aktenzeichen: 9 B 2027/25.T).

Streit um Altholz-Aufbereitung

Das Unternehmen betreibt eine Anlage zur Lagerung und Behandlung gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle. Die streitige Änderungsgenehmigung vom Januar 2024 erlaubte unter anderem die Erweiterung der Anlage um eine zusätzliche Betriebseinheit zur Annahme, Lagerung und mechanischen Aufbereitung von Altholz.

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der dort vorgesehenen Behandlung von Altholz der Kategorien A I bis A III um eine „Vorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung“ im Sinne der 4. BImSchV. Damit unterliege die Anlage einem förmlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Behörde hatte dagegen ein vereinfachtes Verfahren ohne Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Die Richter stuften die fehlende Öffentlichkeitsbeteiligung zugleich als „absoluten Verfahrensfehler“ nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz ein....

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