Herstellerverantwortung für Textilien: Streit um Eigentum an Sammelware verschärft sich

Der Referentenentwurf zum Textilgesetz soll noch im Sommer kommen. Das bestätigte Carina Dasenbrock, Referentin im Bundesumweltministerium (BMUKN), beim Internationalen Alttextiltag des bvse in Bad Neuenahr. Zugleich betonte sie, dass „noch kein einziges Wort“ geschrieben und der Sommer lang sei. Derzeit würden um die 90 Stellungnahmen zu den im März veröffentlichten Eckpunkten ausgewertet. Umstritten ist insbesondere der im BMUKN-Papier angelegte Rollenwechsel gewerblicher Sammler: Aus eigenständigen Marktakteuren würden nach Kritik von bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock Dienstleister der Herstellerorganisationen – oder, zugespitzt, „Lohnsammler“. Das würde die Qualität der erfassten Alttextilien erheblich schwächen. Zu einem weiteren Konflikt – neutrale Clearingstelle versus herstellerdominierte Systemsteuerung – verwies EAR-Vorstand Alexander Goldberg auf die Vollzugserfahrung der Stiftung im Rahmen des ElektroG.

Dasenbrock skizzierte im Rahmen der Veranstaltung das ministerielle Konzept zur Umsetzung einer erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) für Textilien. Das „am meisten streitbehaftete Thema“ des gesamten Vorhabens sei die Ausgestaltung der Sammlung. Hier läuft das Eckpunktepapier im Prinzip auf eine Dreiteilung hinaus: Die weiterhin zum Sammeln verpflichteten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sollen ein temporäres Eigenverwertungsrecht über die sogenannte „Optierung“ erhalten. Dasenbrock begründet diesen Vorteil damit, dass manche Kommunen aufgrund der seit 2025 geltenden Getrennterfassungspflicht in entsprechende Strukturen investiert hätten. Auch karitativen Sammlern wird unter Verweis auf ein europarechtlich angelegtes Privileg das Recht eingeräumt, selbst über den Verwertungs- oder Übergabeweg ihrer Mengen zu entscheiden.

Für einen „großen Aufschrei“ in der Privatwirtschaft habe gesorgt, dass für gewerbliche Sammler und Vertreiber kein Eigenverwertungsrecht vorgesehen ist, sagte Dasenbrock. Sie müssen sich nach dem Eckpunktepapier einer Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) anschließen, ihre gesammelten Mengen vollständig an diese übergeben und werden hierfür vertraglich entlohnt. Diesen Schritt begründete die BMUKN-Juristin mit steuerungstechnischen Notwendigkeiten: Aus Europarecht ergebe sich die neue Lage, dass die Hersteller für die Sammlung verantwortlich sind. Und genau das sei die Voraussetzung dafür, eine Sammelquote einzuführen, für deren rechtliche Durchsetzung es einen klaren Verantwortlichen brauche. Die Quote hält das Ministerium für ein wichtiges Instrument, um einen fairen Wettbewerb zwischen den OfH zu erreichen. „Wir haben lange überlegt, ob wir allen die gleichen Rechte zukommen lassen“, so Dasenbrock. Es sei noch „nichts entschieden“ und man prüfe die Einwände weiter „sehr ernsthaft“.

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