Ein Grundstücksbesitzer bleibt in der Entsorgungspflicht für Abfälle auf seinem Grundstück. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Beschluss vom 28.04.2022 (Az. 7 B 17.21) entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht betonte in seinem Beschluss, dass es in seiner Rechtsprechung geklärt sei, dass im Abfallrecht nicht der bürgerlich-rechtliche, sondern ein öffentlich-rechtlicher Besitzbegriff zugrunde zu legen ist, bei dem es insbesondere auf einen Besitzbegründungswillen nicht ankomme.
In dem Verfahren ging es um nicht-gefährliche Abfälle, die auf einem Grundstück abgelagert worden waren. Sie stammten von einem Betreiber einer Anlage, die Abfälle zu Ersatzbrennstoffen aufbereitete. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahr 2011 führte der Insolvenzverwalter den Betrieb nicht fort, zeigte die Stilllegung der Anlage an und gab die auf dem Grundstück lagernden Abfälle aus der Insolvenzmasse frei....