GRS fordert Korrekturen am Batteriegesetz und erneuert Ruf nach gemeinsamer Herstellerstelle

Kritik an kurzer Frist für Stellungnahmen und „unzureichend ausgestalteter“ Einzelverantwortung

Die Stiftung GRS Batterien sieht im aktuellen Referentenentwurf zur Anpassung des deutschen Batteriegesetzes weiterhin erheblichen Korrekturbedarf. In einer Stellungnahme zum Entwurf moniert das Rücknahmesystem nicht nur inhaltliche Unschärfen, sondern kritisiert auch die außergewöhnlich kurze Frist zur Stellungnahme, die nur zehn Kalendertage bzw. sieben Arbeitstage betragen habe. Für eine fundierte Auseinandersetzung mit dem 91-seitigen Entwurf habe damit kaum Zeit bestanden.

Inhaltlich lehnt GRS insbesondere die neu vorgesehene Möglichkeit zur individuellen Wahrnehmung der Herstellerverantwortung in der derzeit vorgesehenen Form ab. Zwar sei diese mit Blick auf die EU-Batterieverordnung grundsätzlich zulässig, dürfe jedoch nicht zu einem Rückschritt gegenüber dem bestehenden Niveau führen. Der Gesetzgeber müsse sicherstellen, dass individuelle Lösungen dieselben Anforderungen erfüllen wie eine Organisation für Herstellerverantwortung. Andernfalls drohten Wettbewerbsverzerrungen und ein Aushöhlen zentraler Rücknahmeverpflichtungen, warnt GRS.

Berechnung der Sicherheitsleistung praktisch nicht umsetzbar

Die im Entwurf neu geregelte Berechnung der Sicherheitsleistung wird von GRS ebenfalls abgelehnt. Die geplante Kategorisierung nach Batterietypen sowie die Bemessung auf Basis pauschaler Durchschnittskosten werde dem tatsächlichen Risiko nicht gerecht und sei in der Praxis kaum umsetzbar. GRS fordert eine Orientierung an realen Rückgabemengen und -kosten – wie sie im bisherigen System bereits Anwendung finde.

Als zentrales strukturelles Element fordert GRS erneut die Einrichtung einer Gemeinsamen Herstellerstelle, die übergreifende Aufgaben für alle Rücknahmesysteme koordinieren soll. Eine solche Stelle könne unter anderem für die Zuweisung nicht zuordenbarer Altbatterien, die Verwaltung der Sicherheitsleistungen und die Erfüllung gemeinsamer Informationspflichten zuständig sein.

GRS hatte diese Forderung bereits im Herbst 2024 erhoben und erst kürzlich gemeinsam mit anderen Rücknahmesystemen erneuert. Die Systeme sehen in einer solchen Instanz eine wichtige Voraussetzung für einen fachgerechten, effizienten Vollzug der EU-Batterieverordnung. Auch im neuen Entwurf bleibt eine entsprechende Vorgabe jedoch aus. GRS sieht darin ein strukturelles Defizit, das die Umsetzung unnötig kompliziere und zu Doppelstrukturen führe.

Darüber hinaus fordert GRS eine klarere Regelung der Überlassungspflichten in § 17 sowie eine eindeutige Definition der Aufgaben und Zulassungsvoraussetzungen für sogenannte Organisationen für Herstellerverantwortung (OfH). Die aktuell gewählte Formulierung lasse zu viele Auslegungsfragen offen und erschwere die praktische Umsetzung.

Die Stiftung appelliert an das Umweltministerium, die zahlreichen offenen Fragen zeitnah zu klären und den Gesetzesentwurf so anzupassen, dass er einen fairen Wettbewerb zwischen den Systemen ermöglicht und gleichzeitig die Anforderungen der EU-Batterieverordnung rechts- und vollzugssicher abbildet.

Allerdings erscheint fraglich, inwiefern bei dem engen Zeitplan überhaupt noch Raum für inhaltliche Anpassungen bleibt. Nachdem die Frist für Stellungnahmen am Freitag vor Pfingsten ablief, soll das Gesetz laut Planungen aus der vergangenen Woche bereits am 18. Juni im Kabinett beschlossen werden – also nur anderthalb Wochen nach Eingang der Stellungnahmen. Die Regierung drückt bei diesem Thema besonders aufs Tempo, da die Frist für die Umsetzung der EU-Verordnung in nationales Recht bereits Mitte August abläuft.

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